Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Zweck. 
Verwaltungs- 
Organe. 
Beschwerde- 
— 1604 — 
K. 2. 
Zweck der Gesellschaft ist die Versicherung von Mobilien gegen Feuers- 
gefahr. Diese Gefahr wird dergestalt gemeinsam übernommen, daß jedes Mit- 
lied sich zugleich in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Ver- 
gcherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den nach diesem Statut nach 
Verhältniß seiner Versicherungssumme zu zahlenden Prämien verhaftet ist. 
g. 3. 
Das Vermögen und die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den 
Organen der landschaftlichen Feuersozietät für Westpreußen verwaltet. Die Ge- 
neraldirektion ernennt auf den Vorschlag der Provinzialdirektionen für die ein- 
zelnen Landrathskreise die erforderlichen Kreisdirektoren und Kommissarien. 
K. 4. 
Der Engere Ausschuß entscheidet alle Beschwerden endgültig. Bei den 
Dalen, und von demselben dieserhalb zu treffenden Entscheidungen haben neben den Deputirten 
Eintritt. 
auch die Direktoren ein volles Stimmrecht. 
Der Rechtsweg, welcher den Weg der Beschwerde ebenso wie der Be- 
schwerdeweg den Rechtsweg ausschließt, ist nur zulässig, wenn darüber gestritten 
wird: 
a) ob Jemand überhaupt als Sozietätsmitglied zu betrachten ist; 
b) ob die von einem Mitgliede geforderte Entlassung aus der Sozietät mit 
Recht verweigert wird; 
Je) über die Höhe der Brandvergütung. 
In dem Falle ad c. entscheidet ein Schiedsgericht, auf welches die S#. 167. 
bis 172. 174— 176. I. 2. Allg. Gerichtsordnung mit der Einschränkung Anwen- 
dung finden, daß zu Schiedsrichtern Beamte der Sozeeiet nicht gewählt werden 
können. Der Kläger hat seine Klage der Generaldirektion einzureichen und darin 
den von ihm gewählten Schiedsrichter zu benennen, die Generaldirektion aber 
hierauf den ihrerseits gewählten Schiedsrichter dem Kläger anzuzeigen. Diese 
beiden Personen bilden das Schiedsgericht. Wird nach 8. 170. a. a. O. die 
Ernennung eines Obmanns nöthig, so hat die Generaldirektion drei Personen 
dazu vorzuschlagen und der Kläger davon Einen zu wählen und acht Tage nach 
der ihm deshalb geschehenen Bekanntmachung von seiner Wahl die Gener, 
direktion und die Schiedsrichter zu benachrichtigen. Versäumt er diese Frist, so“ 
die Generaldirektion den Obmann aus den von ihr vorgeschlagenen 
onen. 
Beschwerden über Verzögerungen der Generaldirektion find bei dem König- 
lichen Kommissarius anzubringen. 
. 5. 
Der Eintritt in die Sozietät, sowie die Erhöhung oder Ermäßigung der 
Versicherungssumme kann jederzeit geschehen. 
g. 6.
	        
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