Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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B. An Hafengeld: 
für Fahrzeuge, welche das durch die Dalgenpfähle bezeichnete Hafen- 
gebiet benutzen, für jede Last Tragfähigkeit 3 Pf. 
Nähere Bestimmungen zu B. 
1) Die Tragfähigkeit wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund 
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt. 
2) Das Hafengeld wird für Ein= und Ausgang nur einmal und zwar beim 
Ausgange bezahlt. 
3) Für Fahrzeuge von weniger als einer Last Tragfähigkeit ist das Hafen- 
geld für eine volle Last zu entrichten. 
Befreiungen. 
Die zu A. und B. bestimmten Abgaben sind nicht zu entrichten: 
a) für Fahrzeuge, welche mit Königlichen oder Staats-Effekten beladen sind; 
b) für solche Böte und Kähne, welche zu den, den Abgaben unterliegenden 
Fahrzeugen gehören. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7806—7807.) (Nr. 7807.)
	        
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