Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Landschafts-Reglements und der dasselbe ergänzenden späteren, landesherrlich ge- 
nehmigten landschaftlichen Beschlüsse in den Verband der Pommerschen Land- 
schaft aufgenommen werden. 
Demgemäß sind auch auf diese Güter fortan Pommersche Pfandbriefe 
auszufertigen, welche den bereits früher von der Pommerschen Landschaft aus- 
gefertigten gleichstehen sollen. 
2) Zu §. 16 a.— 
Dem Anklamer oder Vorpommerschen Departement treten die drei Neu- 
vorpommerschen Kreise Franzburg, Grimmen, Greifswald und der Kreis Rügen 
hinzu. 
3) Zu §F. 19. 38. 58. 86. und 104. ad 2. 
Das aktive und das passive Wahlrecht zu landschaftlichen Aemtern, sowie 
das Stimmrecht in den Kreisversammlungen ist in Neu-Vorpommern und Rügen 
von dem Bestze eines wirklich bepfandbrieften Gutes abhängig. Die Ver- 
äußerung des Gutes zieht die Niederlegung des etwa bekleideten landschaftlichen 
Amtes von selbst nach sich. Die definitive reglementsmäßige Wahl der Kreis- 
deputirten erfolgt jedoch erst, sobald in dem betreffenden Kreis eine Bepfand- 
briefung auf Höhe von mindestens 500,000 Thalern stattgefunden hat. Als- 
dann auch erhält der Deputirte erst Sitz und Stimme im Departements-Kol- 
legium und auf dem Generallandtage, sowie eine Stimme bei der Wahl der 
Mitglieder der Departements= und Generaldirektion. Interimistisch aber werden 
von den betreffenden Kreisen Deputirte aus den Besitzern bepfandbriefungsfähiger 
Güter der Departementsdirektion zu Anklam präsentirt, welche diese Behufs 
Vornahme der den Landschaftsdeputirten im Allgemeinen obliegenden Amts- 
handlungen in Eid und Pflicht nimmt. 
4) Zu FH. 167. 
Als gerichtlicher Intabulationskommissarius fungirt in Neu-Vorpommern 
und Rügen der betreffende Hppothekenamts Vorselher resp. dessen Stellvertreter; 
an Stelle des Kreisgerichts aber tritt das Hypothekenamt ein. 
5) Zu #. 177. bis 233. 
Die Bestimmungen über Exekution,) Sequestration und Subhastation 
treten in Neu-Vorpommern und Rügen nur soweit in Kraft, wie sie mit den 
in diesen Bezirken geltenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind. 
6) Zu §9. 284. und 286. 
Die Zinsersparnisse der dem landschaftlichen Verbande zutretenden Güter 
aus Neu-Vorpommern und Rügen sind während der Zeit, in welcher diese Güter 
nach Maßgabe der für Altpommern geltenden Bestimmungen noch nicht an der 
Amortisation Theil nehmen, zum Eigenthümlichen Fonds des Vorpommerschen 
Departements und zwar bis dahin abzuführen, daß die Zinsen des erwähnten 
Fonds zur Deckung der erhöhten Bedürfnisse an Verwaltungskosten jenes De- 
partements ausreichen. 
Bis zu diesem Zeitpunkte wird auch von den Anleihen der gedachten Güter 
der Quittungsgroschen mit ½ Prozent (efr. &#. 2. und 303.) erhoben. 
er
	        
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