Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 24.— 
  
(Nr. 7858.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in 
Altpommern. Vom 29. Juli 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u& 
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in Alt- 
pommern, auf Grund des F. 28. des Gesetzes vom 8. März 1871., betreffend 
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz- 
Samml. S. 130. ff.) nach Anhörung des Altpommerschen Kommunallandtages, 
was folgt: 
K. 1. 
Der Landarmenverband von Altpommern umfaßt die Regierungsbezirke 
Stettin und Cöslin, mit Einschluß der in ständischer Beziehung zur Mark 
Brandenburg gehörigen Kreise Dramburg und Schivelbein und der früher Neu- 
märkischen Theile der Kreise Regenwalde, Saatzig und Pyritz, dagegen mit 
Ausschluß der früher Kurmärkischen Ortschaften des Kreises Randow, welche dem 
Landarmenverbande der Kurmark angehören. 
Der Landarmenverband hat in der Stadt Stettin seinen Sitz und Ge- 
richtsstand. 
* 
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes wird vom 
1. Juli 1872. ab dem kommunalständischen Verbande von Altpommern und seinen 
Organen (dem Kommunallandtage, der Landstube und einem Direktor für das Land. 
armenwesen) nach Maßgabe der Verordnung vom 17. August 1825. (Gesetz- 
Samml. S. 215.), der Geschäftsinstruktion für die Landstube vom 1. Dezember 
1830. und der Bestimmungen in I§5. 3—5. dieser Verordnung übertragen. 
K. 3. 
Die laufenden Geschäfte der Verwaltung führt der Direktor für das Land- 
armenwesen, welcher vom Kommunallandtage auf die Dauer von sechs Jahren 
gewählt und vom Könige bestätigt wird. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7858. 42 Der- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1871.
	        
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