Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
* Xr. 1 
  
Nr. 7769.) Kirchengesetz, betresfend die Wahlen der Pfarrer in der evangelisch-lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover. Vom 22. Dezember 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, in Ausführung des F. 38. Satz 2 der Kirchenvorstands- und Synodal, 
Ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover vom 9. Ok- 
tober 1864. über die Betheiligung der Kirchengemeinden dieser Kirche bei der Aus- 
wahl ihrer Pfarrer, mit Zustimmung der Hannoverschen Landessynode, was folgt: 
F. 1. 
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche nach bisherigem Rechte von der Kirchen- 
regierung, vorbehaltlich des Vokationsrechts der Gemeinde, frei besetzt werden, 
soll fortan die Besetzung so erfolgen, daß bei jeder Stelle immer abwechselnd in 
dem einen Besetzungsfalle die Kirchengemeinde nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes ein Wahlrecht ausübt, und nur in dem anderen die Kirchenregierung 
frei besetzt. 2 
S. 2. 
Bei anderen Pfarrstellen bleibt die bisherige Ordnung der Besetzung un- 
geändert. Doch soll bei denjenigen unter diesen Stellen, bei welchen die Be- 
schränkung der freien Besetzung der Kirchenregierung nur in einem (über das 
Vokationsrecht hinausgehenden) Rechte der Kirchengemeinde beruht, die im F. 1. 
bestimmte Besetzungsweise durch Erklärung des Vandeskonsistoriums in Kraft 
gesetzt werden, sobald der Kirchenvorstand solches beantragt und die Mehrheit 
der bisher Wahlberechtigten in ordnungsmäßig zu dem Ende berufener Versamm- 
lung zustimmt. r 
Von der Geltung dieses Gesetzes sind ausgenommen: 
1) Stellen in Personal- und Anstaltsgemeinden) 
2) Stellen, deren Jahresertrag auf 500 Thaler noch nicht gebracht ist; 
3) Stellen, mit denen eine General- oder SpezialSuperintendentur verbunden 
ist, so lange die Verbindung dauert. 
Im letzten Falle aber soll auf dieselbe Zeit, wenn in der Kirchengemeinde 
eine zweite, von der Kirchenregierung frei zu besetzende Stelle besteht, für diese 
der Kircheugemeinde das Wahlrecht (G. 1.) in jedem Besetzungsfalle zustehen. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7709.) 1 K. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1871.
	        
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