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Der hervorgehobene Unterschied macht sich am meisten
in der Strafdrohung geltend, indem die Beihilfe, wie oben
bereits erwähnt, mit demselben milden Maßstabe behandelt
wird, wie der Versuch. Die Beihilfehandlung wird somit,
wenn gleich sie sich bei Alleintäterschaft als straflose Vorbereitungshandlung
darstellen würde, ebenso bestraft wie eine
den Beginn der Ausführung bildende Handlung, weil eben
einanderer, dem Beihilfe geleistet wurde, in die Welt der Rechtsgüter
eine sichtbare Verletzung hineingetragen hat. Aber sie
wird milder bestraft, weil sie eben bloße Bedingung, bloße
Vorbereitungshandlung ist. Dies analog auf die Anstiftung
anzuwenden verbietet eine positive Vorschrift, wonach das
gleiche Gesetz anzuwenden ist, wie auf die Täterschaft;
das minus wird dafür in der Strafausmessung zum Ausdruck
gebracht.
B. Besonderes, und zwar im diesrheinischen Forstgesetze.
Betrachten wir nach diesen einleitenden Worten die
Regelung der ‚Teilnahme‘ im bayerischen Forstrecht!
Hier gilt es vor allem, bevor ich an die Beleuchtung des
forststrafgesetzlichen Teilnahmebegriffes und die Art seiner
Strafbarkeit herangehe, darauf hinzuweisen, daß, wie im
RStGB., auch hier die eigentlichen Teilnahmehandlungen wie
Anstiftung und Beihilfe ihre Strafbarkeit von dem Hauptdelikte
entlehnen, daß z. B. der Anstifter nur dann der Strafe
verfallen ist, wenn derjenige, der angestiftet wurde, das betreffende
Forstdelikt auch wirklich begangen hat. Der Tatbestand
des Hauptdeliktes muß in objektiver wie subjektiver
Hinsicht erfüllt sein. Nur zu einer „strafbaren Handlung“
in dem schon. früher erörterten Sinne kann man anstiften,
bezw. Beihilfe leisten.
Schon die Motive zum 1. Entwurf eines diesrh. FG.
lassen es vorausgesetzt sein, daß jede der zusammenwirkenden
Personen die Übertretung ge wollt und der auf sie gesetzten
Strafe von Rechts wegen verfallen ist (vgl. V.d. K. d. A.
1846, Beil.-Bd. 1 S. 215).
Fehlt es bei der Prinzipaltat an einem der wesentlichen
Erfordernisse, ist etwa der Täter ein Kind unter 12 Jahren
oder hat er in einem die freie Willensbestimmung ausschließen-