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solcher Tochtergemeinden, deren Mitglieder bei der Wahl der Kirchenvorsteher in
der Muttergemeinde mitberechtigt sind — als gemeinschaftlicher Kirchenvorstand
(§. 43. der Kirchenvorstands-Ordnung vom 9. Oktober 1864.) handeln und die
Kirchengemeinden in vereinigter Versammlung die Wahl vornehmen.
S. 15.
Die Kirchenregierung stellt unter Benehmen mit dem Kirchenvorstande
jedes Mal vor der Wahl den anzunehmenden Ertrag der Stelle fest. Diese
Feststellung ist für die im F. 5. unter 1—3. vorgeschriebene Beschränkung der
Wählbarkeit maaßgebend.
Freie Wohnung oder ein dafür gewährtes Aequivalent bleiben bei dem
Anschlage außer Ansatz. Fehlt es daran, so werden statt dessen von dem ermit-
telten Ertrage 10 Prozent abgesetzt, jedoch nie mehr als 120 Thaler.
K. 16.
Die Kosten des Wahlverfahrens sollen von den Parochial Kirchenkassen,
soweit diese dazu ausreichen, und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte
ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden
getragen werden.
Diäten und Reisekosten gebühren im Falle nothwendiger Reisen den Mit-
gliedern der Kirchenvorstände (vergl. §. 7. S. 3.) und bei Gastpredigten (F. 10.)
den Geistlichen und Kandidaten nach den im F. 85. der Kirchenvorstands- und
Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864. für Mitglieder der Bezirks-Synoden
vorgeschriebenen Sätzen. 5v
S. 1
Die durch dies Gesetz geordnete neue Besetzungeweise gilt nur für die-
jenigen Besetzungsfälle, deren Anfang — Tod oder sonstiger Dienstabgang des
bisherigen Stellinhabers, endgültige Entscheidung über Beiordnung eines Gehülfen
mit Hoffnung der Nachfolge 2c. — nach dem Zeitpunkte fällt, mit welchem das
Gesetz in Kraft tritt.
Dabei beginnt der im §. 1. vorgeschriebene Wechsel des Wahlrechts der
Kirchengemeinde und der freien Besetzung durch die Kirchenregierung für den-
jenigen Theil aller in Betracht kommenden Stellen, deren Inhaber an einem mit den
Buchstaben A—K einschließlich beginnenden Orte ihren Wohnsitz haben, mit der
freien Besetzung durch die Kirchenregierung, für den übrigen Theil mit der Be-
setzung durch Wahl der Kirchengemeinde.
S. 18.
Das Landeskonsistorium ist ermächtigt, das zur Ausführung dieses Gesetzes
Erforderliche anzuordnen.
Demselben steht dabei insbesondere auch zu, zur Ausübung der den Kirchen-
emeinden und ihren Vorständen gewährten Befugnisse angemessene Fristen,
außersten Falls unter dem Nachtheile vorzuschreiben, daß diese Befugnisse für das
Mal vom Landeskonsistorium oder der von demselben zu bezeichnenden Stelle
wahrgenommen werden sollen.
r. 7769—7770) Ur-