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g. 5.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abzugebenden Verfü-
gungen und Entscheidungen stehen den Provinzialkonsistorien zu, von welchen
der Rekurs an das Landeskonsistorium geht, so jedoch, daß die letztgenannte
Behörde für Verbesserung einer Stelle über 500 Thaler (G. 2.) nur mit Zustim-
mung des Ausschusses der Landessynode entscheiden kann.
Ueber das Verhältniß, nach welchem vereinigte Kirchengemeinden zu dem
Verbesserungszuschusse beizutragen haben,) entscheiden, wenn eine Vereinbarung
zwischen den betheiligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, die Provinzial-
konsistorien nur nach Anhörung des Ausschusses der Bezirkssynode, das Landes-
konsistorium nur nach Anhörung des Ausschusses der Landessynode.
S. 6. .
Soweit diejenigen allgemeinen Fonds, welche ausschließlich oder theilweise
zur Verbesserung von Pfarchelllen bestimmt sind, die Mittel dazu darbieten, sollen
aus denselben zur Ausführung dieses Gesetzes Beihülfen, namentlich für solche
Gemeinden bewilligt werden, welchen durch Beschaffung der erforderlichen Zu-
schüsse eine unverhältnißmäßige Belastung erwachsen würde.
S. 7. .
Das Landeskonsistorium wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 22. Dezember 1870.
(L. S.) Wilhelm.
v. Muͤhler.
(Nr. 7771.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Dezember 1870., betreffend den Tarif wegen
anderweitiger Regulirung der Gebühren der Binnenlootsen in dem Hafen
von Danzig und Neufahrwasser.
D. mit Ihrem Berichte vom 4. Dezember d. J eingereichten Tarif, nach
welchem die Gebühren der Binnenlootsen in dem Hafen von Danzig und Neu-
fahrwasser zu erheben sind, habe Ich genehmigt und sende Ihnen denselben hier-
bei vollzogen zurück.
Hauptquartier Versailles, den 14. Dezember 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(r. 0—y771) Ta-