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(Nr. 7879.) Privilegium wegen Emission von fünfprozentigen Prioritäts-Obligationen der
Crefeld- Kreis Kempener Industric-Eisenbahngesellschaft zum Betrage von
250,000 Thalern. Vom 28. August 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #2c.
Nachdem von der Crefeld-Kreis Kempener Industrie-Eisenbahngesellschaft
darauf angetragen worden ist, ihr zum vollständigen Ausbau der Bahn und zur
Beschaffung ausreichender Betriebsmittel die Aufnahme einer Anleihe auf Höhe
von zweihundert funfzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber
lautender Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemein-
nützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission
dieser Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen.
K. 1.
Die Obligationen zerfallen in 2500 Stück à 100 Thaler und werden
unter der Bezeichnung:
„Fünfprozentige Prioritäts-Obligationen der Crefeld-Kreis Kempener In-
dustrie-Eisenbahngesellschaft“
unter den fortlaufenden Nummern 1 bis 2500 nach dem beiliegenden Schema A.
von drei Direktoren, sowie von dem Spezialdirektor resp. dessen Stellvertreter
ausgefertigt.
Jeder Obligation werden Zinskupons für fünf Jahre und ein Talon zur
Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den angeschlosse-
C# nen Schemas B. und C. beigefügt. Die Kupons und Talons werden mit den
* Falsimis dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen und von zwei
« ontrolbeamten der Gesellschaft unterschrieben. Die Kupons und der Talon
werden alle fünf Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert.
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium
abgedruckt.
g. 2.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen
in halbjährlichen Terminen pôstmimerando am 1. Februar und 1. August
jeden Jahres gegen Auslieferung der über 2 Rthlr. 15 Sgr. lautenden Zinskupons
an den Zahlstellen in Berlin, Crefeld und in den Städten gezahlt, welche Seitens
der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem Ende vermittelst Bekannt-
machung bezeichnet werden.
Zinsen, deren Erhebung innerhalb fünf Jahren, von dem in dem betreffen-
den Kupon bezeichneten Zahlungstermine an, nicht geschehen ist, verfallen ohne
Weiteres zum Vortheile der Gesellschaft.
Die Ausreichung neuer Zinskupons erfolgt an den Präsentanten des
Talons — durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Kupons
quit-