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TDarif,
nach welchem
die Gebühren der Binnenlootsen in dem Hafen von Danzig und
Neufahrwasser zu erheben sind.
Vom 14. Dezember 1870.
Die Vorschriften unter IV. 2. des Anhanges I. zu dem Hafengeld.Tarif für den
Zafen von Danzig und Neufahrwasser vom 18. Oktober 1838. (Gesetz-Samml.
517. ff.) kommen vom 1. Januar 1871. ab nicht ferner zur Anwendung.
Von diesem Zeitpunkte ab treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
An Gebühren für die Hülfsleistungen der Binnenlootsen sind zu
entrichten:
a) von Schiffen mit einem Tiefgange bis zu 6 Fuß. 1 Thlr. 15 Sgr.
.. 2
b) . .- . ..7- .15.
C) - - - - - —- B8.. 3 —
a) 9.3 15
e) - - - — - - rl* 10 ". 4 - — l
f) von Schiffen, welche mehr als 10 Fuß tief gehen,
außer dem Satz unter e., für jeden Fuß ihres Tief-
ganges über 10 Ku. —. 15
Bemerkung.
Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24 Stunden. Muß ein Lootse
ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe verweilen, und
erreicht oder übersteigt dieser längere Aufenthalt den Zeitraum von 24 Stunden,
so ist die Gebühr für jede folgenden 24 Stunden ebenfalls nach den obigen Sätzen
zu zahlen. Erreicht der längere Aufenthalt einen Zeitraum von 24 Stunden
nicht, so hat die Schiffahrts-Polizeibehörde den Betrag der dem Lootsen zu
gewährenden Entschädigung besonders zu bestimmen.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 14. Dezember 1870.
G. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(r. Decker).