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L. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen.
( 80.
Beschwerden über das Verfahren der Magisträte oder Anfragen der
letzteren in Sozietätsangelegenheiten sind zunächst bei der Direktion und weiterhin
bei dem Oberpräsidenten anzubringen. »
Die Beschwerden über die Direktion und die Anfragen, welche von dieser
zu machen sein möchten, gelangen ebenfalls an den Oberpräfibenten.
KG. 81.
Bei Streitigkeiten zwischen der Sozietät und einem Assoziirten über gegen-
seitige Rechte und Verbindlichkeiten findet entweder Rekurs oder der ordentliche
Weg Rechtens statt. Der Weg Rechtens ist nur zulässig, wenn der Streit sich
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betroffe-
nen Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten oder ob
ihm überhaupt eine Brandschaden-Vergütung zu versagen sei oder nicht.
Der Rekurs ist bei allen Streitigkeiten zulässig. Ist in einem Falle, wo
der Rechtsweg zulässig, von dem Betheiligten der Weg des Rekurses einmal ge-
wählt, so findet der Rechtsweg nicht mehr statt.
G. 82.
Der Rekurs geht an den Oberpräfidenten, dessen Entscheidung auf diesem
Wege die endliche und rechtsbrftige ist. Der Rekurs muß binnen einer Prä-
klusivfrist von sechs Wochen vom Tage des Empfanges des Direktionsbescheides
eingelegt werden.
# der Weg Rechtens zulässig und von den Interessenten gewählt ist,
muß die Klage innerhalb sechs Monaten nach Empfang der Entscheidung der
Direktion bei dem gehörigen Gericht angestellt werden, widrigenfalls die Fest-
setzung der Direktion in Rechtskraft übergeht.
M. Schlußbestinnmung.
g. 83.
Das vorstehende Reglement tritt am 1. Januar 1872. in die Stelle des
Revidirten Reglements vom 23. Juli 1844. (Gesetz Samml. S. 334. ff.) und der
dazu ergangenen Nachträge vom 2. Juni 1852. (Gesetz= Samml. S. 385. ff.)
3. Februar 1862. (Gesetz= Samml. S. 41. ff.) und 11. April 1870. (Gesetz-
Samml. S. 333. ff.).
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