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das gesammte Vermögen und die gesommten Einkünfte derselben mit der Ver-
pflichtung, das Vermögen seinem bestimmungsmäßigen Zuwecke entsprechend zu
verwalten und die Einkünfte nach Maßgabe der dieserhalb zu bewirkenden speziellen,
eventuell vom Provinziallandtage zu beschtiegenden Auseinandersetzungen bei der
Vertheilung der Kosten des Landarmenwesens den einzelnen Kreisen in Anrech-
nung zu bringen.
Dem Kommunallandtage der Altmark steht es frei, den Eintritt der Alt-
mark in den Landarmenverband der Provinz Sachsen bis zum 1. Januar 1872.
zu beschließen.
KP. 2.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes der Pro-
vinz Sachsen wird unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provinzial-
landtages unter Mitwirkung eines provinzialständischen Ausschusses von einem
Landarmendirektor — bezüglich dessen Stellvertreter — geführt.
KC. 3.
Der Landarmendirektor wird vom Provinziallandtage gewählt und vom
Könige bestätigt. Seine Ansellung erfolgt auf die Dauer von 12 Jahren; seine
etwaige Wiederwahl kann auf Lebenszeit erfolgen. Derselbe erhält aus dem
Provinzial-Landarmenfonds eine durch den Provinziallandtag festzusetzende Besol-
dung und hat Anspruch auf Pensionsgewährung nach den näheren Vorschriften
des K. 65. der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. Er wird durch den
Landtagsmarschall vereidigt und in sein Amt eingeführt.
* Stellvertreter des Landarmendirektors bestellt der Landtagsmarschall
für den Fall der Behinderung des erstgedachten Beamten.
Zur Unterstützung des Landarmendirektors kann auf dessen Antrag und
unter Zustimmung des provinzialständischen Ausschusses ein Syndikus gegen
Remuneration angenommen werden.
. 4.
Der provinzialständische Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, welche
vom Provinziallandtage aus seiner Mitte, jedoch nur auf die Dauer von sechs
ahren, gewählt werden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ist eine
euwahl vor Ablauf der Wahlperiode nicht vollzogen, so dauert das Mandat
bis zur erfolgten Neuwahl fort.
Für den Fall, daß die Altmark dem Landarmenverbande der Provinz
Sachsen bis zum 1. Januar 1872. beitritt, wird die Zahl der Mitglieder des
provinzialständischen Ausschusses auf sieben festgesetzt. Das siebente Mitglied
wählt alsdann der Kommunallandtag der Albmark.
g. 5.
Der provinzialständische Ausschuß, in welchem der Landarmendirektor zwar
Sitz aber keine Stimme hat, wählt, sobald er zum ersten Male im Jahre zusammen-
tritt,