Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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das gesammte Vermögen und die gesommten Einkünfte derselben mit der Ver- 
pflichtung, das Vermögen seinem bestimmungsmäßigen Zuwecke entsprechend zu 
verwalten und die Einkünfte nach Maßgabe der dieserhalb zu bewirkenden speziellen, 
eventuell vom Provinziallandtage zu beschtiegenden Auseinandersetzungen bei der 
Vertheilung der Kosten des Landarmenwesens den einzelnen Kreisen in Anrech- 
nung zu bringen. 
Dem Kommunallandtage der Altmark steht es frei, den Eintritt der Alt- 
mark in den Landarmenverband der Provinz Sachsen bis zum 1. Januar 1872. 
zu beschließen. 
KP. 2. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes der Pro- 
vinz Sachsen wird unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provinzial- 
landtages unter Mitwirkung eines provinzialständischen Ausschusses von einem 
Landarmendirektor — bezüglich dessen Stellvertreter — geführt. 
KC. 3. 
Der Landarmendirektor wird vom Provinziallandtage gewählt und vom 
Könige bestätigt. Seine Ansellung erfolgt auf die Dauer von 12 Jahren; seine 
etwaige Wiederwahl kann auf Lebenszeit erfolgen. Derselbe erhält aus dem 
Provinzial-Landarmenfonds eine durch den Provinziallandtag festzusetzende Besol- 
dung und hat Anspruch auf Pensionsgewährung nach den näheren Vorschriften 
des K. 65. der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. Er wird durch den 
Landtagsmarschall vereidigt und in sein Amt eingeführt. 
* Stellvertreter des Landarmendirektors bestellt der Landtagsmarschall 
für den Fall der Behinderung des erstgedachten Beamten. 
Zur Unterstützung des Landarmendirektors kann auf dessen Antrag und 
unter Zustimmung des provinzialständischen Ausschusses ein Syndikus gegen 
Remuneration angenommen werden. 
. 4. 
Der provinzialständische Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, welche 
vom Provinziallandtage aus seiner Mitte, jedoch nur auf die Dauer von sechs 
ahren, gewählt werden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ist eine 
euwahl vor Ablauf der Wahlperiode nicht vollzogen, so dauert das Mandat 
bis zur erfolgten Neuwahl fort. 
Für den Fall, daß die Altmark dem Landarmenverbande der Provinz 
Sachsen bis zum 1. Januar 1872. beitritt, wird die Zahl der Mitglieder des 
provinzialständischen Ausschusses auf sieben festgesetzt. Das siebente Mitglied 
wählt alsdann der Kommunallandtag der Albmark. 
g. 5. 
Der provinzialständische Ausschuß, in welchem der Landarmendirektor zwar 
Sitz aber keine Stimme hat, wählt, sobald er zum ersten Male im Jahre zusammen- 
tritt,
	        
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