Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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tritt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben auf 
die Dauer des laufenden Jahres, und versammelt sich regelmäßig alle drei 
Monate an einem, in seiner ersten Jahressitzung ein für alle Mal zu bestim- 
menden Tage. Außerdem tritt der provinzialständische Ausschuß zusammen, so 
oft er von dem Vorsitzenden zusammenberufen wird, was binnen zehn Tagen 
geschehen muß, sobald der Landarmendirektor oder zwei Ausschußmitglieder dieses 
chriftlich beantragen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, jedem Mitgliede des Aus- 
schusses, dem Landarmendirektor, sowie dem Landtagsmarschall — bezüglich dessen 
Stellvertreter — vor den regelmäßigen Sitzungen diejenigen Gegenstände recht- 
zeitig mitzutheilen, welche in der betreffenden Sitzung zur Berathung kommen 
sollen und die genannten Personen zu jeder außerordentlichen Sitzung unter 
Angabe der Tagesordnung besonders schriftlich rechtzeitig einzuladen. 
Zur Beschlußfähigkeit des provinzialständischen Mubschuffes ist die Anwesen- 
heit von wenigstens drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden, erforderlich. 
g. 6. 
Der Landarmendirektor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. 
Er bereitet die Beschlüsse des provinzialständischen Ausschusses vor, theilt die zur 
Berathung vorliegenden Gegenstände dem Vorsitzenden des Ausschusses mit und 
trägt für die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses Sorge. Er vertritt 
den Landarmenverband nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden, 
Korporationen und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke allein. 
ß. 7. 
In wie weit der Landarmendirektor die Verwaltung selbstständig zu führen 
oder die Beschlußfassung des Ausschusses besiehungsweise des Provinziallandtages zu 
erwirken hat, sowie der Geschäftsgang und die Büreaueinrichtung des Landarmen- 
direktors wird durch ein besonderes, vom Provinziallandtage mit Genehmigung 
des Ministers des Innern zu beschließendes Reglement festgestellt, in welchem 
auch das Erforderliche über die den Mitgliedern zu gewährende Entschädigung 
für Reisekosten und Diäten 2c. zu bestimmen ist. 
S. 8. 
Die staatliche Oberaufsicht über die ständische Landarmenverwaltung führt 
der Oberpräsident. Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände derselben Auskunft 
zu erfordern und an den Berathungen des provinzialständischen Ausschusses ent- 
weder persönlich oder durch einen von ihm abzuordnenden Staatsbeamten Theil 
zu nehmen. Zu diesem Behufe ist ihm über jede Sitzung die erforderliche Mit- 
theilung rechtzeitig zu machen. Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen 
Befugnisse überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und 
solche — sofern eine das Vorhandensein einer dieser Voraussetzungen begrün- 
dende schriftliche Eröffrung an den Landarmendirektor fruchtlos geblieben — 
Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem Minister des Innern einzureichen. 
(r. 7693.) 62“ K. 9. 
 
	        
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