Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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g.  34.
Behandlung  der  Nachnahme-Sendungen.

Denjenigen  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  (ein  Postvorschuß)  baftet,  sind
am  Aufgabeorte  Rückscheine  nach  untenstehendem  Formulare  beizufügen,  welche  von  der
Abgabe-Postanstalt  nach  der  Einlösung  des  Vorschusses  ohne  Verzug,  oder  im  Falle  der
Nichteinlösung,  spätestens  nach  vierzehn  Tagen  zugleich  mit  der  nicht  eingelösten  Sendung
nach  dem  Aufgabeort  mit  dem  Vermerke  über  die  erfolgte  oder  nicht  erfolgte  Einlösung
zurückzusenden  sind.

Bei  längerem  Ausbleiben  des  Rückscheines  hat  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  ihrer
vorgesetzten  Postbehörde  behufs  der  Abstellung  der  Unregelmäßigkeit  Anzeige  zu  erstatten.

 

 

—Formular
(Vorderseite.)
Rückschein  über  Postvorschuß-Gegenstände.
D  o  zu  wolle  hierunter
bemerken,  ob  d  mit  der  heutigen  Post  dahin  abgehende  an
in  ,  worauf  Postvorschuß
baften,  eingelöset  worden  ist,  oder  nicht  ?
den  ten  18
Post-Die
  oben  erwähnte  Vorschuß-Sendung  ist  am  ten  hier
eingegangen  und  eingelöset  worden.
den  ten  18
Post-(Rückseite.)

Vorschuß  Nückschein.
nach
6.  35.

Bezeichnung  der  Fahrpost-Sendungen.
Alle  mit  einem  Begleitbriefe  versehenen  Fahrpost-Sendungen  sind  bei  der  Aufgabeostanstalt
  mit  dem  Ortsnamen  und  mit  einer  Aufgabenummer  deutlich  zu  bezeichnen.