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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingannee . .... . .. 2 Silbergroschen
beim Ausgange. ....... ........ . . . .. . . .. 2 *
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit.
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als vierzig Lasten gichtig Tonnen) Tragfähigkeit, wenn
sie eine Fahrt zwischen Hifen des Norddeutschen Bundes ohne Berüh-
rung fremder Häsen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend
unter III. a. und b. festgesetzten Abgabe.
2) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement-,
Granit-, Gips-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art,
Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf,
Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth,
Dünger, frischen Fischen, Rohmaterialien zum Deichbau oder Muschel-
schaalen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit Orten an der Eider und den in
die Eider sich ergießenden Flüssen, Auen und Entwässerungskanälen den
Haen zu Tönning regelmäßig oder gus im Jahre besuchen, kann nach
ahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jähr-
liche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach näherer Anleitung
des Finanzministers von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzu-
setzen bleibt.
Befreiungen.:
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit: r
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
krgen Eisgangs, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzuge
welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung geloscht
oder eingenommen zu haben, wieder verlassen
Jahrgang 1871. (Nr. 7774.) 3) Fahr-