Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 501 — 
Bezug auf die Entwässerungsordnung, die Grabenräumung, die Heu- 
gewinnung und Hütung auf den Wiesen und dem Deiche, und Rein- 
haltung desselben von Seetang bis zur Höhe von Einem Thaler festzu- 
stellen und zur Kasse einiu#ziehen. 
Im Behinderungsfalle läßt sich der Vorsteher von einem Schöffen vertreten. 
S. 9. 
Zur Bewachung und Bedienung des Verband-Areals, sowie des Deiches 
und der Schleusen und Siele, stellt der Vorstand einen Aufseher auf dreimonat- 
liche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung der Genossen bei der 
Wahl des Vorstandes ein für alle Mal bestimmt. " 
Der Ausseher, ist verpflichtet, die Schleusen und Siele rechtzeitig zu schließen 
und zu öffnen. ein Eigenthümer darf Schleusen und Siele öffnen oder 
schließen, oder überhaupt die Entwässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei 
Vermeidung einer Konventionalstrafe von fünf Thalern für jeden Kontraventions- 
fall. Der Aufseher hat ferner den Deich namentlich nach Sturmfluthen zu 
begehen, und von Beschädigungen oder Ablagerung von Seetang auf demselben, 
sowie ungehöriger Beweidung desselben durch Vieh, dem Vorsteher sofort Anzeige 
zu machen, überhaupt den Anweisungen des Vorstehers pünktlich Folge zu leisten 
und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler 
bestraft werden. Der Ausseher wird als Feldhüter vereidigt. 
K. 10. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über 
das Eigenthum von Grundstücken, uber die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle an- 
deren, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche 
Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden von 
dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
de8 Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt; der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht bestebt aus dem Kirchspielvogt und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer, sowie auch die Stellvertreter derselben werden von der General- 
versammlung der Genossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der 
in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar 
ist, mindestens Eine Tonne Land besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
G. 11. 
Der Verband ist der Oberaufficht des Staates unterworfen. Das Auf. 
sichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Schleswig als 
Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Jahrgang 1871. (Xr. 7901—7902) 66 Die 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.