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Bezug auf die Entwässerungsordnung, die Grabenräumung, die Heu-
gewinnung und Hütung auf den Wiesen und dem Deiche, und Rein-
haltung desselben von Seetang bis zur Höhe von Einem Thaler festzu-
stellen und zur Kasse einiu#ziehen.
Im Behinderungsfalle läßt sich der Vorsteher von einem Schöffen vertreten.
S. 9.
Zur Bewachung und Bedienung des Verband-Areals, sowie des Deiches
und der Schleusen und Siele, stellt der Vorstand einen Aufseher auf dreimonat-
liche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung der Genossen bei der
Wahl des Vorstandes ein für alle Mal bestimmt. "
Der Ausseher, ist verpflichtet, die Schleusen und Siele rechtzeitig zu schließen
und zu öffnen. ein Eigenthümer darf Schleusen und Siele öffnen oder
schließen, oder überhaupt die Entwässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei
Vermeidung einer Konventionalstrafe von fünf Thalern für jeden Kontraventions-
fall. Der Aufseher hat ferner den Deich namentlich nach Sturmfluthen zu
begehen, und von Beschädigungen oder Ablagerung von Seetang auf demselben,
sowie ungehöriger Beweidung desselben durch Vieh, dem Vorsteher sofort Anzeige
zu machen, überhaupt den Anweisungen des Vorstehers pünktlich Folge zu leisten
und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler
bestraft werden. Der Ausseher wird als Feldhüter vereidigt.
K. 10.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über
das Eigenthum von Grundstücken, uber die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle an-
deren, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche
Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden von
dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
de8 Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt; der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht bestebt aus dem Kirchspielvogt und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer, sowie auch die Stellvertreter derselben werden von der General-
versammlung der Genossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der
in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar
ist, mindestens Eine Tonne Land besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
G. 11.
Der Verband ist der Oberaufficht des Staates unterworfen. Das Auf.
sichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Schleswig als
Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange
und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
Jahrgang 1871. (Xr. 7901—7902) 66 Die