Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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halten. Die Interessenten tragen dazu nach Maßgabe und Verhaͤltniß der Größe 
ihres betheiligten Grundbesitzes bei. Es sollen jedoch die Besitzer der im soge- 
nannten Orte belegenen Wiesen, welche zu den erstmaligen Anlagekosten der östlich 
des Kanals angelegten Brücken und Schleusen nur zur Hälfte herangezogen sind, 
auch zu den Unterhaltungskosten dieser Anlagen nur nach der Hälfte ihrer bethei- 
ligten Wiesenflächen beizutragen haben. Dagegen haben diese Verbandsgenossen 
die in einem darüber aufgestellten besonderen Verzeichnisse aufgeführten Anlagen, 
insbesondere die Gräben, welche sie auf alleinige Kosten hergestellt haben, allein 
zu unterhalten. 
Die Anlage und Unterhaltung der Vorrichtungen zur Bewässerung der 
einzelnen Wiesenparzellen ist von deren Eigenthümern allein zu tragen. 
S. 4. 
Die Listen der Beiträge zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, 
welche von dem Vorstande nach Maßgabe der im vorigen Paragraphen enthal. 
tenen Grundsätze aufgestellt werden, sind durch das Amt Burgdorf festzustellen. 
Auf Grund derselben werden die Beiträge von den Säumigen durch administrative 
Exekution zur Verbandskasse eingezogen. 
G. 5. 
Ueber die zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlogen erforderlichen 
Arbeiten und die Art ihrer Ausfuͤhrung bestimmt der Vorstand des Verbandes. 
Der Vorsitzende desselben ist befugt, bei Arbeiten, welche den einzelnen 
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht 
wohl unterbleiben dürfen, falls solche nicht rechtzeitig oder nicht gehörig aus- 
eführt werden, den Verpflichteten zur Ausführung eine angemessene Frist zu 
#enn und bei deren Nichteinhaltung der bei der Fristbestimmung auszusprechenden 
Androhung gemeh die Arbeiten auf Kosten der Säumigen zu bewirken. 
Der Vorstand hat sodann die Kosten von den Verpflichteten einzuziehen, 
event. auf administrativem Wege durch das Amt Burgdorf einziehen zu sassen, 
K. 6. 
Die Angelegenheiten der Bewässerungs-Genossenschaft werden durch einen 
Vorstand aus drei Personen geleitet, von denen einer in Catensen, einer in 
Schwüblingsen und einer in Dollbergen wohnen muß. 
hrh Dieselben wählen unter sich einen Vorsitzenden und beschließen nach Stimmen- 
mehrheit. 
Ihr Amt ist ein Ehrenamt, indeß erhalten sie für Wege und sonstige 
baare Auslagen eine von der Generalversammlung festzusetzende billige Vergütung. 
F. 7. 
Die Mitglieder des Vorstandes und die für jedes Mitglied zu bestellenden 
Stellvertreter werden von den Verbandsgenossen aus ihrer Mitte auf sechs Jahre 
gewählt. Alle zwei Jahre treten ein Vorstandsmitglied und ein Stellvertreter 
aus, das erste und zweite Mal nach dem Loose, sodann nach dem Dienstalter. 
Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch hat das Vorstandsmitglied, welches sechs 
(Nr. 7902, 66“ Jahre
	        
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