Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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3) Fahrzeuge von vierzig Lasten (80 Tonnen) oder weniger Tragfähigkeit, 
wenn sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Nor veuhschen 
Bundesgebietes in den Tönninger Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, 
um daselbst eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende 
Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten Schiffen oder in 
Noth befindlichen Schiffen aus. oder eingehen,) wenn sie nicht zum Löschen 
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats. 
rechnung Gegenstände befördern) jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu Einer Last (zwei Tonnen) Trag- 
fähigkeit; 
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten (sechs Tonnen) Tragfähigkeit 
bei ihren Fahrten nach und von den im Hafen oder auf der Eider bei 
Tönning liegenden Schiffen; 
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste 
gesammelt einbringen, jedoch nur für den ingang, insofern sie den 
Hafen leer oder geballase. wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
12) Fährböte, wenn sie in der Fahrt den Verkehr zwischen der am Eingange 
des Hafens belegenen Fährstelle (Fährdamm) zu dem jenseitigen Eider- 
ufer vermitteln und nicht als Leichter benutzt werden, oder über den 
Fährdamm hinaus in den Hafen hineingehen. 
B. Von den an den beiden Dampfschiffsbrücken verkehrenden Schiffen, 
sofern sie dort löschen oder laden, drei Silbergroschen, und wenn sie dort 
sowohl löschen als laden, sechs Silbergroschen für jede Last (jede zwei Tonnen) 
der Tragfähigkeit. Die unter B. bestimmte Abgabe für das Löschen oder Laden 
wird nicht erhoben, wenn: 
1) die gelöschten oder geladenen Waaren zusammen das Gewicht von vier- 
zig Zentnern nicht übersteigen, oder 
2) Fahrzeuge von vierzig Lasten (achtzig Tonnen) oder weniger Tragfähig- 
keit auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeutschen Bundes. 
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