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ieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 23. Oktober 1871. »
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Nachtrag
zu dem
Revidirten Reglement fuͤr die Feuersozietaͤt des platten Landes des
Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863.
(Gesetz= Samml. S. 545. ff.)
In Stelle des H. 17. des oben bezeichneten Reglements tritt fol-
gende Bestimmung: #
. 17.
Bei der Generaldirektion werden angestellt und dem General-
direktor zur Führung der Geschäfte untergeordnet:
a) ein Syndikus, welcher der Regel nach den Generaldirektor in Be-
hinderungsfällen zu vertreten hat,
b) ein General-Feuersozietäts-Inspektor,
) ein Inspektor,
d) ein Rendant,
e.) ein Registrator, ein Revisor und ein Kalkulatur-Assistent.
Die ad a. bis c. genannten Beamten haben den Generaldirektor
in seiner gesammten Thätigkeit, insbesondere bei auswärtigen Geschäften,
zu unterstützen.
Der F. 18. lautet fortan: 8
.1.
Die im 8. 17. unter Littr. a. bis d. genannten Beamten werden
vom Direktorialrathe gewählt.
Die unter Littr. e. aufgeführten Beamten werden von dem General-
direktor, nach Anhörung des Direktorialrathes, angestellt.
Der 5. 19. erhält folgenden Zusatz:
Dieselben Bestimmungen finden auch auf diejenigen Beamten der
Generaldirektion oder der Kreisverwaltung Anwendung) für welche der
Provinziallandtag sonst noch eine solche Bewilligung im Etat (§. 62.)
auszusprechen für angemessen erachtet.
(Nr. 7903.) Der