Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Beitritt zur 
Hypothelken · 
Tilgungskasse. 
Verstärkung 
des Reserve- 
und Amorti- 
sationsfonds 
bei kündbaren 
Darlehnen. 
Versicherungs- 
verpflichtung. 
— 528 — 
fuͤr seine sämmtlichen statutenmäßigen Verpflichtungen mit Einschluß der 
der Gesellschaft erwachsenden Auslagen jeder Art, mit dem Grundstücke 
Hypothek zu bestellen; 
) wegen der dem bewilligten Kapitale etwa vorstehenden Hypothekenschulden, 
soweit er nicht bereits anderweitig zur Amortisation derselben verpflichtet 
ist, der Hypotheken-Tilgungskasse beizutreten, wovon jedoch der Aufsichts- 
rath Ausnahmen gestatten kann; 
i) für kündbare Darlehne hat der Darlehnsnehmer außer den ihm nach 
vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen jährlich 
1) 1 Prozent zum Reservefonds, 
2) 1½ Prozent zum Amortisationsfonds 
in halbjährlichen Raten und Terminen, wie bei a., postnumerando zu 
entrichten; 
k) für unkündbare Darlehne auf städtische Gebäude bei Empfang derselben 
ein für alle Mal 4 Prozent und für kündbare 1 Prozent der Darlehns- 
summe in den Reservefonds zu zahlen. 
Diese sämmtlichen Verpflichtungen sind in die betreffende Schuldverschrei- 
bung mit aufzunehmen. 
E. 19. 
Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der 
Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder später errichteten 
Gebäude, ebenso bei ländlichen Grundstücken lebendes und todtes Inventarium 
sowie die Ernte, mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden und 
die Saaten gegen Hagelschaden bei denjenigen Gesellschaften zu versichern, welche 
von dem Vorstande bezeichnet werden. 
Von vorstehender, die Feuerversicherung betreffender Bedingung ist Abstand 
zu nehmen, wenn der Besitzer durch andere Verhalenss verpflichtet ist, seine Ge- 
bäude z. B. bei der Land-Feuersozietät oder bei städtischen Anstalten zu versichern, 
und wenn mit anderen Feuerversicherungs-Anstalten das Abkommen getroffen 
werden kann, daß bei Feuerschäden an Gebäuden die etwanigen Feuer--Entschädi- 
gungsgelder bis zur Höhe der der Genossenschaft zustehenden Hypothekenforderung 
ihr unter allen Umständen verpfändet werden und zwar theilweise resp. ganz so 
lange, bis das Gebäude theilweise resp. ganz wieder hergestellt ist und zwei ver- 
eidigte Sachverständige erklären, daß der Bau solide ausgeführt, die statuten- 
mäßige Sicherheit für das Darlehn vorhanden, und sobald der Nachweis geführt 
ist, daß das Gebäude gegen Feuerschaden versichert ist. 
Will der Beschädigte das Gebäude in Jahr und Tag nicht wieder her- 
stellen, so wird ihm das betreffende Darlehn gekündigt, und die Gesellschaft hat 
das Recht, sich an der deponirten Feuer-Entschädigungssumme schadlos zu halten. 
Die Versicherung resp. deren Prolongation muß gegen Feuerschaden vier 
Wochen vor Ablauf derselben, und gegen Hagelschaden innerhalb der von dem 
or- 
 
	        
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