Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7910.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Remscheid im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 21. Oktober 
1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung von 
Remscheid darauf angetragen haben, der Stadt Remscheid zur Bestreitung der 
Kosten Behufs Ausführung der in nächster Zeit erforderlichen Schul- und Wege- 
bauten die Aufnahme eines Darlehns von 50,000 Thalern, geschrieben sunfzig 
Tausend Thalern, gegen Ausstellung von auf den Inhaber lautenden und mit 
Zinskupons und Talons versehenen Obligationen zu gestatten, und bei diesem 
Antrage im Interesse sowohl der Stadtgemeinde als auch der Gläubiger sich 
nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedin- 
gungen. 
F. 1. 
Es werden 10,000 Thaler in Einhundert Obligationen à 100 Thaler, 
20)000 Thaler in Einhundert Obligationen à 200 Thaler und 20,000 Thaler 
in funfzig Obligationen à 400 Thaler ausgegeben. 
8. 2. 
Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich ver- 
zinst; die Zahlung der Zinsen geschieht gegen Einlieferung der Kupons alljährlich 
am 1. April und 1. Oktober bei der Kommunalkasse, sowie an denjenigen son- 
stigen Zahlungsstellen, welche durch die im F. 12. genannten Blätter bekannt 
gemacht werden. Zahlungen bei der Kommunalkasse können mit den fälligen 
nicht verjährten (F. 6.) Zinskupons geleistet werden. 
G. 3. 
Zur Tilgung der Schuld werden jährlich vom Jahre 1873. an Ein Pro- 
zent des Kapitals, sowie die Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet, so 
daß in 39 Jahren die Tilgung der sämmtlichen Obligationen erfolgt sein wird. 
Der Gemeinde steht es jedoch frei, den Tilgungsfonds zu vergrößern, auch die 
Obligationen sechs Monate vorher zu kündigen. Den Inhabern der Obligatio- 
nen steht kein Kündigungsrecht zu. 
K. 4. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten-Versammlung 
eine Schuldentilgungs. Kommission erwählt, welche für die Befolgung der Be- 
stimmungen dieses Privilegiums verantwortlich ist, und zu dem Ende von Unserer 
Regierung zu Düsseldorf in Eid und Pflicht genommen wird. ç 
(Fr. 7910) Die-
	        
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