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HDG.8 13.
anderen Teiles sowie über die vorliegenden Aussagen
der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst
findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden
Teilen statt.
§ 70. Kommt eine Vereinbarung zustande, so
ist der Inhalt derselben durch eine von sämtlichen
Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern
beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung
zu veröffentlichen.
5 71. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben,
welcher sich auf alle zwischen den Parteien
streitigen Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der
Beschlußfassung über den Schiedsspruch die sämtlichen
für die Arbeilgeber zugezogenen Vertrauensmänner
denjenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen
gegenüber, so kann der Vorsitzende sich
seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.
5 72. Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen,
so ist derselbe den Vertretern beider Teile mit der
Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden
Frist darüber zu erklären, ob sie sich
dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nichtabgabe
der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als
Ablehnung der Unterwerfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt
eine von sämtlichen Mitgliedern desselben unterzeichnete
öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche
den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen
Erklärungen der Parteien enthält.