Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.8  13.

anderen  Teiles  sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen
  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst
findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden
Teilen  statt.

§  70.  Kommt  eine  Vereinbarung  zustande,  so
ist  der  Inhalt  derselben  durch  eine  von  sämtlichen
Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
  beider  Teile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung
  zu  veröffentlichen.

5  71.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,
so  hat  das  Einigungsamt  einen  Schiedsspruch  abzugeben,
  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien
streitigen  Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Stehen  bei  der
Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  sämtlichen
  für  die  Arbeilgeber  zugezogenen  Vertrauensmänner
  denjenigen  sämtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen
  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sich
seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein
Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen  ist.

5  72.  Ist  ein  Schiedsspruch  zustande  gekommen,
so  ist  derselbe  den  Vertretern  beider  Teile  mit  der
Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
  Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich
dem  Schiedsspruche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe
der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als
Ablehnung  der  Unterwerfung.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt
eine  von  sämtlichen  Mitgliedern  desselben  unterzeichnete
  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche
den  abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen
  Erklärungen  der  Parteien  enthält.