Schlichtungsverfahren. 113
aufweisen, auch wenn ihre Errichtung nicht auf dem
Zwange des § 11 beruht. Eine verschiedenartige Be-
handlung der Streitigkeiten in Betrieben, bei denen
überhaupt Ausschüsse der Arbeitnehmer bestehen,
ließe sich schwer rechtfertigen.
5. Die genannten Paragraphen des Gewerbege-
richtsgesetzes lauten:
#§ 66. Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung
der Verhandlung und in deren Verlauf an den
Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungs-
amt gemäß § 63 oder 64 angerufen worden ist, für
den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrase bis zu
einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung
der Strafe findet Beschwerde nach den Bestim-
mungen der Zivilprozeßordnung statt.
Eine Vertretung beteiligter Personen durch de-
ren allgemeine Stellvertreter (§ 45 der Gewerbeord-
nung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
§ 68. Das Einigungsamt hat durch Verneh-
mung der Vertreter beider Teile die Streitpunkte
und die für die Beurteilung derselben in Betracht
kommenden Verhältnisse festzustellen. Das Eini-
gungsamt oder, im Falle des § 64, der Vositzende
des Gewerbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der
in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftsper-
sonen vorzuladen und zu vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das
Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Ver-
treter und Auskunftspersonen zu richten.
§ 69. Nach erfolgter Klarstellung der Verhält-
nisse ist in gemeinsamer Verhandlung jedem Teile
Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des
Herrmann, Hilfsdienftgesetz. 8