Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Schlichtungsverfahren. 113 
aufweisen, auch wenn ihre Errichtung nicht auf dem 
Zwange des § 11 beruht. Eine verschiedenartige Be- 
handlung der Streitigkeiten in Betrieben, bei denen 
überhaupt Ausschüsse der Arbeitnehmer bestehen, 
ließe sich schwer rechtfertigen. 
5. Die genannten Paragraphen des Gewerbege- 
richtsgesetzes lauten: 
#§ 66. Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung 
der Verhandlung und in deren Verlauf an den 
Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu 
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungs- 
amt gemäß § 63 oder 64 angerufen worden ist, für 
den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrase bis zu 
einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung 
der Strafe findet Beschwerde nach den Bestim- 
mungen der Zivilprozeßordnung statt. 
Eine Vertretung beteiligter Personen durch de- 
ren allgemeine Stellvertreter (§ 45 der Gewerbeord- 
nung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig. 
§ 68. Das Einigungsamt hat durch Verneh- 
mung der Vertreter beider Teile die Streitpunkte 
und die für die Beurteilung derselben in Betracht 
kommenden Verhältnisse festzustellen. Das Eini- 
gungsamt oder, im Falle des § 64, der Vositzende 
des Gewerbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der 
in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftsper- 
sonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das 
Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Ver- 
treter und Auskunftspersonen zu richten. 
§ 69. Nach erfolgter Klarstellung der Verhält- 
nisse ist in gemeinsamer Verhandlung jedem Teile 
Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des 
Herrmann, Hilfsdienftgesetz. 8