Full text : Das Apothekenwesen in Preussen nach deutschem Reichs- und preussischem Landesrecht.

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Artikel  35.

Ist  die  Zwangsverwaltung  auf  den  Antrag  eines  Fideikommißgläubigers  zweiter  Klasse
angeordnet,  so  findet  bei  der  Vertheilung  der  Ueberschüsse  die  im  §  155  Abs.  2  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  bestimmte  Beschränkung  auf  den
Anspruch  des  Gläubigers  keine  Anwendung.

Artikel  36.

Ist  ein  zu  einem  Lehen,  einem  Familienfideikommiß  oder  einem  landwirthschaftlichen  Erbgute
gehörendes  Grundstück  einem  Miether  oder  Pächter  überlassen,  so  steht,  wenn  die  Zwangsverwaltung
  auf  den  Antrag  eines  Gläubigers,  der  zu  dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
nicht  berechtigt  ist,  angeordnet  oder  der  Beitritt  eines  solchen  Gläubigers  zugelassen  ist,  dem
Verwalter  das  im  §  57  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  bestimmte  Kündigungsrecht  zu.  Die  Vorschriften  des  Artikel  28  finden  entsprechende
Anwendung.

BZwangsvollstreckung  in  Gergwerke  und  unbewegliche  Rure.

Artikel  37.

Für  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  von  Bergwerken  mit  Einschluß
der  Anlagen,  auf  welche  die  Vorschrift  des  Artikel  221  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869
Anwendung  findet,  und  von  unbeweglichen  Kuxen  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der
Artikel  38  bis  43.
Artikel  38.

Die  Ansprüche  der  zum  Betriebe  des  Bergwerkes  angenommenen,  in  einem  Dienst
oder  Arbeitsverhältnuisse  stehenden  Personen,  insbesondere  der  Bergleute  und  Betriebsbeamten,
auf  Lohn  und  andere  Bezüge  gewähren  wegen  der  laufenden  und  der  aus  dem  letzten  Jahre
rückständigen  Beträge  ein  Recht  auf  Befriedigung  in  der  zweiten  Klasse.

Die  von  dem  Werksbesitzer  zu  leistenden  Beiträge  zu  der  Knappschaftskasse  und  einer

nach  den  Vorschriften  des  Berggesetzes  errichteten  Krankenkasse  gehören  zu  den  öffentlichen
Lasten  des  Bergwerkes.

Artikel  39.

Der  Anspruch  auf  die  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  auf  den  Kux  ausgeschlagenen  Beiträge
(Art.  92  des  Berggesetzes)  gewährt  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Kuxe  mit  dem
Range  hinter  den  in  der  zweiten  und  vor  den  in  der  dritten  Klasse  zu  befriedigenden  Ansprüchen.

Der  zur  Deckung  des  Anspruchs  bestimmte  Theil  des  geringsten  Gebots  ist  im  Vertheilungstermine
  baar  zu  berichtigen.