Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

—  107 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Nr.  32

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und  Durchfuhr  von  Rubeln.  S.  107.

(Nr.  6259)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Rubeln.  Vom  4.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung,  betreffend  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr
  von  Rubeln,  vom  17.  März  1917  Reichs-Gesetzbl.  S.  235)  wird  folgendes

bestimmt:
Die  Verordnung,  betreffend  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Rubeln,  vom  17.  März  1917  tritt  mit  dem  5.  März  1918  außer  Kraft.

Berlin,  den  4.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1918.