Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  629

6.  Z.  JW.  O08  775,  R.  73  52.  Berechtigt  auch  der  z.  B.  durch  Pfändung
  an  dem  Recht  dinglich  Berechtigte,  2.  R.  65  366.  Uber  das  Antragsrecht
  desjenigen,  der  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten  vollstreckkaren
  Titels  eine  Eintragung  verlangen  kann,  GB.  8§  14  mit
ZPO.  §  792.  Ein  Anspruch  auf  Anderung  der  Rechtslage  68  94  A.  1)
genügt  nicht,  Z.  JW.  03B.  ,  R.  53  975.  Anwendung  aus“  den  Fall,  daß
eine  Forderung,  für  die  gemäß  9.66  eine  Sicherheitshypothek  vorgemerkt
  war,  gezahlt  ist,  2.  R.  56  886  A.  3.  Der  Mangel  eines
materiellen  Anspruchs  lann  aber  die  orderung  der  Zustimmung  zur
Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  838  812  ff.  begründen,  E.  R.  51  ½2.
Besondere  Häue  in  den  88  1138,  1155,  1157.  —  Es  muß  sich  um  eintragungsfähige
  (A.“  vor  §  873,  8.  892  A.  4)  Rechte  handeln.  —  Der
Anspruch  ist  nicht  ohne  das  zugrunde  liegende  Recht  abtretbar,  a.  M.
E.  KG.  36  1½8.  Zulässig  aber  Ermächtigung  eines  Dritten  zur  Geltendmachung
  im  eigenen  Namen  und  Interesse,  .  Gr.  55  164,  JW.  11  250.
Wegen  Pfändbarkeit  S.  Bay.  9  135,  R.  60288.  In  der  Auflassung  wird
regelmäßig  Ubertragung  des  Berichtigungsanspruchs  liegen,  doch  kann
Erwerber  nicht  ohne  weiteres  Eintragung  des  Rechts  auf  einen  Namen
begehren,  E.  R.  59295,  62  336,  64  165,  JW.  061½8.  Berichtigung  durch
Löschung  kann  in  der  Regel  nur  der  Eientiner  verlangen,  E.  Gr.  48½9#,
Berichtigung  durch  Anderung  des  Gläubigers  der  Hypothek  nicht  der
Eigentümer,  sondern  nur  der  wahre  Gläubiger,  7.  R.  607,

7.  in  grundbuchmäßiger  Form  (GBO.  8.29),  unter  Umständen
Eintragung  des  Rechts  des  Verpflichteten  (§  895),  sowie  Vorlegung  des
Briefes  (§  896).  Zustimmung  wird  durch  Verurteilung  zur  Einwilligung
in  die  Sn  3  ersetzt,  ###e.  §  894  (§  873  A.  6),  aber  das  kann
nicht  dazu  führen,  daß  in  auf  Eigentumsüberlassung  Berechtigter  schon
als  Eigentümer  eingetragen  wird,  2.  F.  2.  Auf  einstweilige  Verfügungen
  findet  §  8851  Satz  2  keine  Anwendung.  Zustimmung  ist  im

gemeinen  nicht  erforderlich  bei  vachsewiesener  Unrichtigkeit,  G.
§§5  221,  27,  E.  FG.  11  .  Vgl.  aber  GBdO.  88  222,  23,  24.  Bei  vorhandener
  Zustimmung  kein  Nachweis  der  Unrichtigkeit,  E.  R.  73  5.
Auf  die  Eintragung  findet  §  885°  keine  Anwendung.  Zum  Schluß  des
Rechts  auf  Berichtigung  dient  der  Widerspruch  §  899.  Auflassung  zum
Zwecke  der  Berichtigung  §  925  A.  1.  —  Nach  formellem  Grundbuchrecht
genügt  stets  die  bloße  Bewilligung  zur  Berichtigung,  sofern  nicht  das
Gbamt  Unrichtigkeit  des  Ergebnisses  feststellt,  2.  FG.  9  208.  —  Berichtigung
  zinschhh  des  Berechtigten  nicht  durch  Ümschreibung  sondern  durch
Löschung,  E.  39175.  —  Angabe  des  Rechtsaktes,  durch  den  das
Grundbuch  “  wurde,  E.  KG.  40  268.  —  Wegen  Einflusses  des
Konkurses  des  Bepflligenden,  8  878  M.  6.

8.  Keine  Verjährung  (8  898).

9.  8  886  A.  2,  .  P.  47  161,  4855,  51  4160,  5262.  Gilt  nur,  soweit
nicht  88  892,  900  entgegenstehen.  —  9  888  1.  —  Kosten  §  897.  —  Wegen
der  Berechtigungsforderung  des  wahren  Eigentümers  gegen  den  Bucheigentümer
  §  985  A.  2.  Bei  Befriedigung  eines  Pfandgläubigers
§§  1144,  1145,  1167.  —  Unter  Umständen  Berichtigung  von  Amts
wegen,  gVvG.  8  130,  GBO.  8  54.