Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

62  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

Eine  weitere  wichtige  Aufgabe  auf  dem  Gebiete  des  Kriegsrechts
  war  die  Erkenntnis  der  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung
  und  die  Fixierung  bestimmter  Formen,  unter  denen
der  Uebergang  vom  Friedens=  zum  Kriegszustand  sich  vollziehen
soll.  Die  Wichtigkeit  dieser  Frage,  auf  welche  Weise  der  Kriegszustand
  begründet  wird,  zeigt  sich  vor  allem  in  den  Folgen
des  Kriegsausbruchs,  die  nicht  nur  die  Kriegführenden,  sondern
auch  die  neutralen  Mächte  treffen.

Die  Frage  nach  dem  Kriegsbeginn  durch  Kriegserklärung
hat  historisch  zwei  große  Abschnitte  durchlaufen.  Der  erste
wird  die  Entwickelung  der  Kriegserklärung  sowohl  in  der  Praxis
der  Geschichte  als  auch  in  der  Theorie  behandeln,  der  zweite
die  Kriegserklärung  im  konventionellen  Recht  darstellen.

I.  1.  Die  Geschichte  zeigt  uns,  daß  die  Kriegserklärung  im
Laufe  der  Zeiten  abwechselnd  praktisch  geübt  und  unterlassen
wurde,  so  daß  es  schwierig  erscheint,  die  Existenz  einer  rechtlichen
  Verpflichtung  zur  Kriegserklärung  auf  gewohnheitsrechtlicher
  Grundlage  zu  behaupten.

a.  Bereits  das  Altertum  kennt  eine  Kriegserklärung.  Schon
in  den  ersten  Anfängen  ihres  Daseins  pflegten  die  Staaten,
die  sich  gegenseitig  bekriegen  wollten,  zunächst  Genugtuung  von
ihrem  Gegner  zu  verlangen.  Erst  wenn  sie  diese  vergebens  gefordert
  hatten,  zeigten  sie  ihm  an,  daß  sie  beabsichtigten,  mit
den  Waffen  ihr  Recht  zu  suchen.  1)

Namentlich  die  Griechen  2)  und  die  Römer  3)  betrachteten
es  als  eine  strenge  Pflicht,  nicht  ohne  Kriegserklärung  in  den
Krieg  einzutreten.  Die  Form  der  Kriegserklärung  war  eine
höchst  feierliche.  Sie  geschah  nach  einem  gewissenhaft  beobachteten
  Ritus.  So  pflegten  die  Griechen  an  den  Feind  Herolde
zu  schicken,  welche  die  bevorstehenden  Feindseligkeiten  anzeigzu
  schicken,  welche  die  bevorstehenden  Feindseligkeiten  anzeigten.4)

1)  So  charakterisiert  schon  K.  Ward,  An  enquiry  into  the  foundation
and  history  of  the  law  of  nations  in  Europe,  Londres  1795.  T  II.  S.  107
diesen  Gebrauch  der  vorherigen  Kriegserklärung  als  eine  der  ältesten  internationalen
Gewohnheiten,  er  gehöre  zu  den  ersten  Schritten,  die  der  Mensch  auf  dem  Gebiete
der  Zivilisation  gemacht  habe.

2)  Vgl.  Thucydides,  Geschichte  des  peloponnesischen  Krieges  l.  I.  c  29;
Tenophon,  Hellenica  I.  II.  Herodot,  Geschichte  I,  31.

3)  Cicero,  De  officiis  II 2 .

4)  Vgl.  Blin  de  Bailleul  S.  68,  Maurel  S.  10  ff.