Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

64  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

kam  die  Gewohnheit  der  feierlichen  Kriegserklärung  bei  vielen
Staaten  wieder  auf  und  wurde  im  ganzen  Mittelalter  anerkannt
  und  praktisch  geübt.  Während  aber  die  Kriegserklärung
bei  den  Römern  mehr  auf  religiöser  Grundlage  beruhte,  verdankte
  sie  ihre  Anerkennung  im  Mittelalter  dem  Einfluß  des
Rittertums:  „Comme  on  provoque  son  adversaire  en  duel,
en  lui  jetant  son  gant,  on  appelle  l,ennemi  à  la  guerre  en
lui  lancant  un  defi.“  1)  Dies  war  die  sogen.  diffidatio.  Dieses
Schreiben  enthielt  den  Gegenstand  der  Beschwerde  und  bestimmte
eine  Frist,  bei  deren  Ablauf  die  Feindseligkeiten  beginnen  konnten.


Diese  formelle  Kriegserklärung  wurde  nicht  nur  unter  den
christlichen  Staaten  des  Mittelalters  anerkannt,  sondern  von  diesen
sogar  gegen  die  Türken  geübt,  so  von  Friedrich  l.  gegenüber  dem
Sultan  Saladin,  als  er  1188  gegen  letzteren  den  dritten  Kreuzzug
  unternahm.2)

Zur  Uebermittelung  des  Herausforderungsschreibens  bediente
  man  sich  eines  Heroldes,  des  sogen.  roi  d'armes.3)

Dieser  Brauch  war  konstant  während  des  ganzen  Mittelalters
  und  setzte  sich  teilweise  noch  in  der  neuen  Aera  fort.

c.  Erst  mit  dem  Verschwinden  der  Privatkriege  und  dem
Niedergang  des  Rittertums  verlor  sich  die  bisherige  Tradition,
dem  Gegner  eine  förmliche  Kriegserklärung  in  Form  eines  Herausforderungsschreibens
  zu  senden.  4)  Das  17.  Jahrhundert
gilt  als  der  Wendepunkt,  da  im  Laufe  desselben  nicht  nur
die  erwähnten  Solennitäten  außer  Gebrauch  kamen,  sondern
überhaupt  alles,  was  die  Kriegerklärung  betrifft,  in  Frage  gestellt
  wurde.  Blin  de  Bailleul  (S.  70)  führt  die  Beseitigung
jeglicher  Erklärung  zurück  auf  die  koloniale  Expansionsbewegung
  im  17.  und  18.  Jahrhundert  und  die  daraus  sich  ergebenden
  Seekriege,  die  immer  Ueberraschungen  des  Gegners  er-1)
  Ebren,    Obligation  iuridique  de  la  declaration  de  guerre  in  „Revue
gen.  de  dr.  intern.  publ.“  1904  S.  136.

2)  Vgl.  Heister-Gesscken  §  110  Nr.  2.

3)  So  wurde  beispielsweise  der  Krieg  von  Maria  von  England  1557  an
Heinrich  III.  von  Frankreich  durch  einen  Wassenherold  erklärt.  In  besonders  feierlicher
  Form  hat  Ludwig  XllI.  1635  dem  Kardinal--Infanten,  der  Gouverneur  der

Niederlande  war,  den  Krieg  erklären  lassen.  Vgl.  Rivier,  II  S.  224.
4)  Vgl.  Ebren,  a.  a.  O.