LXXXI
Zu 8. 112.
Betrifst die Musterung der im Bezirk der zweiten Infanterie Brigade gestellungspflichtigen Mannschaften
der seemaͤnnischen Bevoͤlkerung.
Berlin, den 12. Maͤrz 1869.
Unier Modifizirung der bezuͤglichen im achten Abschnitt der Militair= Ersatz-Instruction für den
Norddeutschen Bund gegebenen Festsetzungen bestimmen wir hiermit, daß die im Bezirk der 2. Infanterie-Brigade
gestellungspflichtigen Mannschaften der seemännischen Bevölkerung der Marine-Ersatz-Kommission
im Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß zu
überweisen sind.
Der Kanzler des Der Kriegs= und
Norddeulschen Bundes. Marine-Minister.
Zu 8. 120.
Betrifft Ueberweisung der Garde-Rekruten.
Berlin, den 20. Juni 1869.
Es wird hiermit bestimmt, daß die im 8. 120., 3. der Militair-Ersatz-Instructlon bezeichneten National-Listen
der für die Garde ausgehobenen und in Berlin zu gestellenden Rekruten, Brigadeweise zusammengestellt.,
Seitens der Infanterle-Brigade-K dos dem General-Kommando des Garde-Korps
einzureichen sind.
Dem entsprechend haben auch die betreffenden Brigade-Kommandos die National-Listen der nach
Hannover resp. Breslau und Coblenz für die dort garnisonirenden Garde-Truppentheile zu gestellenden
Rekruten den bezüglichen Regiments-Kommandos zu übersenden.
Krlegs-Ministerium.
Zu §. 128.
Betrifft die Prüfung im Hufbeschlage für Individuen, welche ihrer Militairdienp#pflicht durch
dreijährig oder einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen.
Berlin, den 7. Juni 1868.
Für die Prüfung im Hufbeschlage, welche gemäß Passus 2. des §. 128. der Militair-Ersatz-Instruction
für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 diejenigen Individuen, die ihrer Militairdienstpflicht
durch dreijährig oder einjährtg freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen, event. bei
den Truppentheilen abzulegen haben, sind folgende Bestimmungen maaßgebend:
1) die Abhaltung der Prüfung erfolgt in der Stabs-Garnison des Truppentheils durch eine vom Kommandeur
desselben zu bestimmende Kommission, bestehend aus
1 Riltmeister oder Haupimann als Präses,
2 Premier= oder alteren Secondelieutenants und
2 Roßärzten, nämlich dem Stabs-Roßarzt und einem im Hupbeschlage vorzugsweise gewandten
Roßarzte.
Ist zeitweilig in der Stabs-Garnison außer dem Stabs-Roßarzt kein zweiter Roßarzt an-11