Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXXI

Zu  8.  112.
Betrifst  die  Musterung  der  im  Bezirk  der  zweiten  Infanterie  Brigade  gestellungspflichtigen  Mannschaften
  der  seemaͤnnischen  Bevoͤlkerung.

Berlin,  den  12.  Maͤrz  1869.

Unier  Modifizirung  der  bezuͤglichen  im  achten  Abschnitt  der  Militair=  Ersatz-Instruction  für  den
Norddeutschen  Bund  gegebenen  Festsetzungen  bestimmen  wir  hiermit,  daß  die  im  Bezirk  der  2.  Infanterie-Brigade
  gestellungspflichtigen  Mannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung  der  Marine-Ersatz-Kommission
  im  Bezirk  der  1.  Infanterie-Brigade  zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  Militair-Verhältniß  zu
überweisen  sind.

Der  Kanzler  des  Der  Kriegs=  und
Norddeulschen  Bundes.  Marine-Minister.

Zu  8.  120.
Betrifft  Ueberweisung  der  Garde-Rekruten.

Berlin,  den  20.  Juni  1869.

Es  wird  hiermit  bestimmt,  daß  die  im  8.  120.,  3.  der  Militair-Ersatz-Instructlon  bezeichneten  National-Listen
  der  für  die  Garde  ausgehobenen  und  in  Berlin  zu  gestellenden  Rekruten,  Brigadeweise  zusammengestellt.,
  Seitens  der  Infanterle-Brigade-K  dos  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps
einzureichen  sind.

Dem  entsprechend  haben  auch  die  betreffenden  Brigade-Kommandos  die  National-Listen  der  nach
Hannover  resp.  Breslau  und  Coblenz  für  die  dort  garnisonirenden  Garde-Truppentheile  zu  gestellenden
Rekruten  den  bezüglichen  Regiments-Kommandos  zu  übersenden.

 

Krlegs-Ministerium.

Zu  §.  128.

Betrifft  die  Prüfung  im  Hufbeschlage  für  Individuen,  welche  ihrer  Militairdienp#pflicht  durch

dreijährig  oder  einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roßarzt  genügen  wollen.

Berlin,  den  7.  Juni  1868.

Für  die  Prüfung  im  Hufbeschlage,  welche  gemäß  Passus  2.  des  §.  128.  der  Militair-Ersatz-Instruction
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868  diejenigen  Individuen,  die  ihrer  Militairdienstpflicht
  durch  dreijährig  oder  einjährtg  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roßarzt  genügen  wollen,  event.  bei
den  Truppentheilen  abzulegen  haben,  sind  folgende  Bestimmungen  maaßgebend:

1)  die  Abhaltung  der  Prüfung  erfolgt  in  der  Stabs-Garnison  des  Truppentheils  durch  eine  vom  Kommandeur
  desselben  zu  bestimmende  Kommission,  bestehend  aus

1  Riltmeister  oder  Haupimann  als  Präses,

2  Premier=  oder  alteren  Secondelieutenants  und

2  Roßärzten,  nämlich  dem  Stabs-Roßarzt  und  einem  im  Hupbeschlage  vorzugsweise  gewandten

Roßarzte.
Ist  zeitweilig  in  der  Stabs-Garnison  außer  dem  Stabs-Roßarzt  kein  zweiter  Roßarzt  an-11