Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Muswechselung.  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radeisen,  ganzer  Wasserbehälter
  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radeisen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer  Coupés.

Alle  diese  Erneuerungen  find  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds

zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  die  Einnahme  aus  dem  Verkauf  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmittel;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von  dem
Werthe  der  Schienen  und  Schwellen  und  von  dem  Werthe  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist;

e)  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds  selbst.

ee  Prozentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von  fünf
bis  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  borgesegen  Staatsbehörde.

—ge
Verhältniß  der  Gesellschaft  zu  den  Staaten  Preußen  und  Schwarzburg.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zu  den  beiden  Staaten  werden  außer  durch
die  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  im  Allgemeinen  durch  den  zwische
beiden  egierungen  abzuschließenden  Staatsvertrag  und  durch  die  zu  ertheilende
landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.

Insbesondere  aber  bleibt

1)  derjenigen  Staatsregierung,  welcher  der  abuschließerde  Staatsvertrag  die
Kontrole  über  die  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn  überträgt,  vorbehalten:
a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowobl
für  die  Güter,  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jeder  Abänderung

der  Tarife;
b)  die  Genehmigung  des  Fahrplans  und  zu  jeder  Abänderung  desselben
J)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
(Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Ober-Inzenieurs
  und  resp.  Betriebsdirektors))  welcher  die  formelle  Qualif,
ation  zum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genchmigung  der,
diesen  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktion.  Auch  die  Quali—
fikation  des  die  Bauausführung  leitenden  Ingenieurs  unterliegt  der
Prüfung  der  Staatsregierung.  5
2)  Zur