Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Da  diese  Nebenbezuͤge  nur  als  durchlaufende
Posten  erscheinen;  so  muͤssen  sie  nach  ihrem
vollen  Betrage  unter  den  Lasten  der  Pfarreien
gleichfalls  am  Schlusse  unter  obiger  Rubrik
wieder  als  Ausgabe  aufgefuͤhrt  werden.

Beschreibung  der  Lasten.

6.  38.  Die  auf  der  Pfarrei,  dem  Benefizium,
  der  Kuratie,  Expositur  2c.  haftenden  Lasten
  werden  unter  folgenden  Rubriken  mit  genauer
  Angabe  ihres  Zweckes  und  Betrages
angeführt:

I.  Lasten  wegen  der  Staaszwecke.

II.  —  wegen  des  Diszesan-Verbandes.

III.  —  wegen  der  besondern  Zwecke  und

Verhälenisse  der  Pfarrei  (oder  sonstigen
  geistlichen  Pfründen).

G.  29.  In  die  erste  Klasse  gehören:

a.  die  Steuern,

1.  provisorische  Steuer,
2.  Familien-Steuer,
3.  Schuldentilgungs--Steuer  ic.

b.  Besondere  Anlagen  und  Konkurrenz:  Beitraͤge:
  Abgaben  wegen  Kriegslasten,
Steuerbeischlaͤge  fuͤr  polizeiliche  Anstalten,
z.  B.  Polizei-Kordon,  Landaͤrzte  u.  s.  f.
c.  Beitraͤge  zur  Armen-Kasse.

Bei  jenen  Abgaben,  welche  nur  fuͤr  die
Dauer  eines  bestimmten  Zeitraumes,  z.  B.
auf  §  Jahre  angeordnet  sind,  muß  dieser  Umstand
  ausdrücklich  bemerkt  werden.

Vorübergehende  basten  oder  Abgaben,  welche
  in  ihrer  Art  nur  einmahl  erhoben  worden
find,  können  in  der  Berechnung  der  ständigen
Lasten  nicht  aufgeführt  werden.  Dahin  gehö-100



ren,  z.  B.  Einquartirungen,  Lieferungen  fuͤr
die  Armeen,  Konkurrenzen  fuͤr  einzelne  momentane
  Zwecke  u.  dgl.

Diese  sollen  nur  in  der  Rubrik  der  Bemerkungen
  zur  Seite  dargestellt  werden.

g.  30.  In  die  zweite  Klasse  der  Lasten  gehoͤren
  die  unter  dem  Namen  des

a.  Seminaristikum,

b.  Kadethradikum,

c.  die  an  manchen  Orten  auch  pro  conces-Sslonc
  curac  u.  dgl.  vorkommenden  jährlichen
  Abgaben  an  die  bischöfliche  Kurie.

KC.  31.  Die  dricte  Rubrik  der  basten  enthäle:

3.  den  Aufwand  auf  die  Hilfs-Priesterschaft,

deren  Gehalt  und  Verpflegung.

Wo  die  Hilserriester  einen  Antheil  an  den
Stolgefällen  haben,  3.  B.  die  sogenannte  kleine
Stole  rc.  soll  dieser  Betrag,  welcher  aus  der
oben  vorgeschriebenen  Durchschnitts-Berechnung
  der  Stolerträgnisse  zu  bestimmen  ist,  hier
in  Ausgabe  gestellt  werden.

b.  Jährliche  Absentgelder  mit  der  Bemerkung,
  ob  sie  als  bleibend  der  Pfarrei,  dem
Benefizium  rc.,  oder  nur  auf  bestimmte
Jahre,  oder  auf  die  Dienstzeit  des  gegenwärtigen
  Pfarrers  oder  Benefiziaten  rc.
persönlich  auferlegt  worden  sind.  Hieher
gehören  auch  die  Reichnisse  sogenannter  Tafelgelder.
  Bei  diesen  muß  insbesondere
angemerkt  werden,  auf  welchen  Titel  sie
beruhen,  und  ob  sie  die  landesfürstliche
Bewilligung  für  sich  haben.

Grundzinse,  oder  andere  grundherrliche
Abgaben  von  der  Pfarrei  mit  der  Anzeige
des  Objekts,  z.  B.  der  Grundstücke,  we-O