B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 73. 415
Worte „sonstige Lustbarkeiten“ sind im 5 33a auch nur deshalb
gestrichen, weil der Reichstag nicht alle, sondern lediglich die
im & 33a besonders genannten Lustbarkeiten an eine vorgängige
Erlaubnis binden wollte.1)
Nach dem Erk. des OVG. vom 9. Februar 1898 kommt für
die Beantwortung der Frage, ob einer unterhaltend wirkenden
Veranstaltung (Lustbarkeit) ein höheres künstlerisches
Interesse beiwohnt, der objektive Inhalt der Darbietung in
Betracht. Die angebotene Leistung oder Schaustellung muß
nämlich geeignet sein, einem höheren Kunstinteresse zu
dienen, sei es, daß durch sie die Kunst gefördert oder der
Genuß an deren Erzeugnissen verbreitet und zugänglich gemacht
wird. Um zu dieser Annahme zu gelangen, reicht aber nicht in allen
Fällen schon die Feststellung der erforderlichen Begabung und
Ausbildung des beteiligten Spielers oder Darstellers, sowie
des geeigneten Inhalts der vorgetragenen Stücke hin; es muß
dabei auch der Ausschluß solcher Umstände gewahrt sein, welche
die künstlerische Leistung und Auffassung von vornherein erheblich
schmälern oder den Genuß daran überhaupt nicht aufkommen
lassen. Werden musikalische oder gesangliche Vorträge
an Orten geboten, wo fortgesetzt Unruhe und äußere
Störungen eintreten, so kann naturgemäß weder auf Seiten
des Vortragenden noch bei den Zuhörern ein höheres Kunstinteresse
vorwalten. Der objektive Inhalt der Darbietungen
kommt also nicht allein in Betracht.2)
Zum Begriff „der Leistungen von höherem Kunstinteresse"
bemerkt das Erk. des OVG. vom 15. Mai 1902, Entsch. 41 320,
v. Kptz Rspr. 2. Erg. Bd. 573, daß damit nicht bloß Leistungen
von außergewöhnlichem Kunstwerte gemeint, sondern nur solche
hierbei ausgeschlossen sind, die lediglich Kunstfertigkeiten sind und
bloß zur Befriedigung der Schaulust oder zur gewöhnlichen
Unterhaltung dienen, wennschon andererseits eine Leistung nicht
bereits deshalb, weil sie auch zur Unterhaltung dient, aufhört,
eine Leistung zu sein, bei welcher ein höheres Interesse der
1) Seeennhmann 1 — Aufl., 2) Erkenntnis b Oberverwaltungs-Erk.
d. OVG. vom 23. April 1898, gerichts vom 21. Juni 1901, II 106.
75r* 20 37, v. Kptz Rspr. 1 Erg.= P. B 151, v. Kptz Rsor. 2. Erg.
⁊ 402 und vgl. Erk. d. OLG. vom Bd. 160.
9. Februar 1898, Pr VBl. 20 37.