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Berlin nach Wetzlar zur Verfügung gestellten Geldmitteln entnommen und bis
zu 4,000,000 Thalern, soweit nicht durch den Staatshaushalts-Etat oder andere
Gesetze Mittel zur Persügung gestellt werden, durch Veräußerung eines ent-
sprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufgebracht. ann, durch
welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem ZQinsfuß, zu welchen Bedingun-
gen der Kündigung und zu walchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt
werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselen als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz-
Samml. S. 1197.) zur Anwendung.
K 3.
Der Jahresetat der Berliner Stadteisenbahn- Gesellschaft ist bezüglich des
dem Staate an der Gesellschaft zustehenden Antheils alljährlich in den Staats-
haushalts-Etat aufzunehmen. -
.s.4-’
Zur Umschreibung des Aktienkapitals des Staates von 7,000,000 Thalern
auf den Inhaber, zur Veräußerung der Aktien, sowie zur Ausübung des Stimm-
rechtes bei Anträgen auf Ausdehnung des Unternehmens über den im F§. 1. an-
gegebene Zweck hinaus, auf Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft
und Kontrahirung von Anleihen für dieselbe, auf Fusion der Gesellschaft mit
einer anderen, auf Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, auf Auf-
lösung der Gesellschaft oder auf Veränferunß der Bahn ist die Genehmigung
beider Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen, ein-
seitig getroffenen Verfügungen find rechtsungültig.
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Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
des H. 2. nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten übertragen. I ser für 9 I
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. März 1874.
G. S.) Wilhelm.
Zugleich seerden inifter
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Ver-