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möchten, der Königlich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen, den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Venthabung der Ihr über die betref-
uende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer Behörde zu
übertragen.
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn-
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten
der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren,
an diese zu wenden:
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel VIII.
Die im Könnglich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft
sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden mochten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathslandes nicht aus.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn-
wärter, Schefner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil. Anstellungs-
berechtigung entlassenen Militairs des Deutschen Heeres, soweit dieselben das
fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen des stationairen Dienstes inner-
halb des Preußischen Gebietes soll Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher
Qualifikation auf die Bewerbungen Königlich Preußischer Unterthanen und inner-
halb des Großherzoglich Hessischen Gebietes unter gleicher Voraussetzung auf die
Bewerbungen Großherzoglich Hessischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen
werden.
Artikel KK.
Jede der beiden Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallende
Bahnstrecke der Besteuerung nach Maßscbe der Landesgestte zu unterziehen.
Der Steuer, welche hiernach von der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen
Strecke zu erheben ist, wird nur derjenige Theil des Gesommt Anlagekapitals
u Grunde gelegt werden, welcher auf diese Bahnstrecke entfällt. Der Aufwand
für Betriebemitel ist hierbei auf beide Strecken nach dem Verhältniß ihrer Längen
u vertheilen.
In dem Falle, daß das Eigenthum an der im Großherzoglich Hessischen
Gebiete belegenen Bahnstrecke, beziehungsweise der Betrieb auf derselben an die
Königlich Preußische Agierung übergehen sollte, wird die letztere die den Groß-
herzoglich Hessischen Landesgesetzen entsprechenden Steuerbeträge an die Groß-
herzoglich Hessische Regierung entrichten lassen. 9
Art.