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worden. Daraufhin hat fast die gesamte belgische Justiz
unter Führung des Kassationshofes zur Bekundung ihrer
Solidarität ihre Tätigkeit eingestellt, wobei auch wohl
der Wunsch mitgesprochen hat, den Deutschen im Augenblick
des Beginns der Entscheidungskänmpfe an der Westfront
möglichst viel Schwierigkeiten zu bereiten und
deutsches Personal festzulegen. Durch die Verordnungen
des Herrn Generalgouverneurs und des Herrn Generalquartiermeisters
vom 6./7. April 1918 ist darauf hin die
Einführung deutscher Gerichte verfügt worden. Als ihre
Aufgabe kommt angesichts dieser Sachlage nicht etwa die
Vorsorge für alle Zweige der gerichtlichen Tätigkeit in
Frage, sondern es handelt sich zunächst nur darum.
a) durch eine beschränkte Strafrechtspfiege im Interesse
des Okkupationsheeres und der Okkupations-Verwaltung
und im Einklang mit Artikel 43 der
Haager Landkriegsordnung für Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung im allgemeinen zu
sorgen,
b) die Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche insoweit
zu ermöglichen, als deutsche Interessen es
erfordern.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit (juridiction gracicuse)
ist den deutschen Gerichten vorerst nicht zugewiesen. Sie
wird von den belgischen Friedensrichtern, die insoweit
im Aınt geblieben sind, mit Genehmigung des Generalgouverneurs
weiter ausgeübt. Ausser diesen sind die
belgischen Gerichtsschreibereien in Tätigkeit geblieben,
von denen also Akten eingefordert werden können.
Unberührt von dem Justizstreik sind das flämische
Justizministerium in Brüssel und das wallonische Justizministerium
in Namur geblieben. Beide sind in Verfolg
der Verwaltungstrennung seit ı. Juli 1917 an die Stelle
des bis dahin für ganz Belgien einheitlichen Justizministeriums
getreten und infolge des damals ausgebrochenen
Streiks der alten Ministerialbeamten überwiegend
aus neuen Elementen (in Brüssel aus aktivistischen
Flamen) zusammengesetzt. Jedes der beiden Justiz-