Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel  2.

Die  Strafe  des  §.  23.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873.  trifft  einen  jeden
Geistlichen,  welcher  Amtshandlungen  vornimmt,  ohne  den  Nachweis  führen  zu
können,  daß  er  zu  einem  hierzu  ermächtigenden  Amte  oder  zur  Stellvertretung
oder  zur  Hülfsleistung  in  einem  solchen  Amte  unter  Beobachtung  der  88.  1.
bis  3.  des  genannten  Gesetzes  berufen  worden  sei.

Artikel  3.

Nach  Erledigung  eines  geistlichen  Amtes  ist  der  Oberpräfident  befugt,
die  Beschlagnahme  des  Vermögens  der  Stelle  zu  verfügen,  wenn
1)  das  erledigte  Amt  den  Vorschriften  der  §#§.  1.  bis  3.  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1873.  zuwider  übertragen  ist,  oder
2)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  begründen,  daß  die
Uebertragung  des  Amtes  nicht  unter  Beobachtung  dieser  Vorschriften
erfolgen  werde.

Der  Beschlagnahme  unterliegt  das  gemmmte  Vermögen  der  Stelle,  einschließlich
  aller  Nutzungen,  Hebungen  und  Leistungen.  Der  Oberpräsident  ernennt
  einen  Kommissarius,  welcher  die  Beschlagnahme  ausführt  und  bis  zur  gesetzmäßigen
  Wiederbesetzung  der  Stelle,  beziehentlich  bis  zur  gesetzmäßigen  Cinvthtung
  einer  einstweiligen  Vertretung  das  Vermögen  für  Rechnung  der  Stelle  verwaltet.
  Jangsmaßregeln,  welche  zur  Ausführung  der  Beschlagnahme  erforderlich
sind,  werden  im  Verwaltungswege  getroffen.  Der  Kommissarius  übt  alle  vermögensrechtlichen
  Befugnisse  des  berechtigten  Stelleninhabers  mit  voller  rechtlicher
irkung  aus.

Die  Kosten  der  Verwaltung  werden  aus  den  Einkünften  der  Stelle  entnommen.



Artikel  4.

Wenn  nach  Erledigung  eines  geistlichen  Amtes  ein  Geistlicher  wegen  unbefugter
  Vornahme  von  Amtshandlungen  in  diesem  Amte  in  Gemäßheit  des
H.20.  Absatz  1.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873.  oder  des  Artikel  2.  dieses

esetzes  rechtskräftig  zur  Strafe  verurtheilt  worden  ist,  so  ist  derjenige,  welchem
auf  Grund  des  Patronats  oder  eines  sonstigen  Rechtstitels  das  Präsentations-(Nominations-,
  Vorschlags.)  Recht  zusteht,  befugt,  das  Amt  wieder  zu  besetzen
und  für  eine  Stellvertretung  in  demselben  zu  sorgen.

Artikel  5.

Für  eine  Stellvertretung  in  dem  Erledigten  Amte  zu  sorgen,  ist  der  Berechtigte
  auch  dann  befugt,  wenn  einem  Geistlichen  nach  Maßgabe  des  §.  5.  des
Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1874.,  betreffend  die  Verhinderung  der  unbefugten
Ausübung  von  Kirchenämtern,  der  Aufenthalt  in  dem  Bezirke  des  erledigten
Amtes  versagt  worden  ist.  «

Art.