XX
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874.
Datum
des
Gesetzes:
-
c.
Ausgegeben
zu
Berlin.
JInh a l t.
Nr.
des
Stücks.
Nr.
bes
Gesetzes.
Seite.
1874.
1. April.
1874.
30. April.
5. Mai.
10. Juni.
1. Oktbr.
21. August.
10. Juni.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die allgemeine Einführung
des ganffährigen Abonnements für die
Gesetz= Sammlung und die Amtsblätter.
Verordnung, betreffend die Tagegelder und
Reisekosten für die Landgendarmerie.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der
dem Kreise Gumbinnen unter dem 18. April
1864. und 27. November 1865. ertheilten Privilegien
zur Außgabe fünfprozentiger Kreisobligationen
zum Gesammtbetrage von
145, Thlr., in specie wegen deren Umwandlung
in 4 prozentige Obligationen.
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Kreisobligationen
des Kreises Neustadt im
Betrage von 600,000 Reichsmark.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte
an die Stadt- und Landgemeinde Wester-Cappeln
im Kreise Teccklenburg für den Bau
und die Unterhaltung einer Chaussee von
Wester-Cappeln durch Seeste bis zur Gemeindegrenze
in der Richtung auf Bramnsche
im Landdrosteibezirk Osnabrück.
Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betreffend die
Ausdehnung des Unternehmens der Altona-Kieler
Eisenbahngesellschaft auf eine
Hafenbahn von dem Elb- Quai bei Neumühlen
nach dem Altonaer Bahnhofe.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte
an die Gemeinden Hiltrup und Amelsbüren
im Kreise Münster für den Bau und
die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von Hiltrup über Amelsbüren bis zur Lüdinghauser
Kreisgrenze auf Ottmarsbocholt.
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben genehmigte
wweite Nachtrag zu dem Regulatioe
vom 18. Juni 1866. über die Emission verzinslicher
Obligationen durch die Provinzial-Hülfskasse
für die Provinz Schlesien,
ausschließlich der Oberlausitz.
2188.
8189.
128.
131-133.
193.
Nr. 9.
193.
Nr. 10.
193.
Nr. 11.
313.
Nr. 1.
193.
Nr. 12.