thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

V.

VI.

XXXVI

3)  Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
  Verzollung  nach  dem  Netto-Gewichte  Statt  findet,  den  Tara-Tarif  gelten,
  oder  das  Netto-Gewicht  entweder  durch  Verwiegung  der  Waaren  obne
die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Netto  Gewicht  nicht
ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den
Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem
Tarife  berechnet,  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widverspruchsrecht  gegen
Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
  Tara-Satz  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  befugt,  vie
Retto-Verwiegung  eintreten  zu  lassen.

Bei  den  aus  gemischten  nicht  seivenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß
bei  der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dasselbe  zu  der
eigentlichen  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es-  müssen  aus  Baumwolle
und  Leinen  #c.,  ohne  Beimischung  von  Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstoffen
  oder  als  baumwollene  Waaren  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  (mit
Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstoffe)  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung
mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt  die  Deklaration
  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saum.
leisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Zoll
klasstfkation  außer  Betracht.

Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen
Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.

Geschieht  vies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  vieselben  Bebufs
  der  speziellen  Reviston  bei  dem  Grenzzoll-Amte  auspacken,  oder  es  wird,  Falls
er  das  letztere,  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  ver  Unterlassung  gemachten  Er.
öffnung,  ablehnt  und  seine  viesfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen
  worven,  in  vem  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Kollo
der  Abgabensatz  erboben,  welcher  von  der  am  böchsten  besteuerten  Waare,  die  da-