Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Xr.  8201.)  Gesetz,  wegen  Bewilligung  von  Schauprämien  für  Vollblutzuchtpferde,  sowie
Gewährung  von  Beihülfen  zur  Ausstellung  von  Pferden  in  Händen  von
Privaten  auf  der  in  Bremen  stattfindenden  internationalen  landwirthschaftlichen
  Ausstellung,  endlich  Behufs  Beschickung  dieser  Ausstellung  durch  Pferde
der  Staatsgestüte.  Vom  29.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
zetoehnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

KS.  1.

Der  Staatsregierung  wird  zur  Gewährung  von  Schauprämien  für  Vollblutzuchtpferde,
  sowie  zur  Gewährung  von  Beihülfen  zur  Ausstellung  von  Pferden
und  anderen  landwirthschaftlichen  Hausthieren  in  den  Händen  von  Privaten  auf
der  im  Jahre  1874.  in  Bremen  stattfindenden  internationalen  landwirthschaftlichen
Ausstellung,  endlich  Behufs  Beschickung  dieser  Ausstellung  durch  Pferde  der
Staatsgestüte  aus  den  Ueberschüssen  des  Jahres  1873.  die  Summe  von  60,000  Thlm.
zur  Disposition  gestellt.

K.  2.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

 

(Xr.  8202)