Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt)  in  Gemäßheit  des  Vertrages
vom  g.  Bene  1875  (Gesetz  Samml.  für  1876  S.  163)  für  Rechnung  der  Halle-Sorau-Gubener

  Eisenbahngesellschaft  geführt  worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die
Intraden  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Halle-Sorau-Gubener  Verwaltung
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem
einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  event.  die  an
dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

K.  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1883  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien
beziehungsweise  Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger
  Weise  festgestellt.

Auf  die  Disfdendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

n  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des

Ueberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  §.  4

Absatz  2  des  Vertrages  vom  z.  .obt  1875.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sowie  einer  Neuwahl
  für  ausscheidende  Mitglieder  (§.  52  letzter  Absatz  des  Statuts)  bedarf  es
fernerhin  nicht  mehr.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Aufsichtsraths  ist  die
Anwesenheit  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  nach  §F.  54  des  Gesellschaftsstatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Sofern  nach  Ablauf  dieses  Mres
die  definitive  Auflösung  des  Aufsichtsraths,  welche  mit  der  Beendigung  des
Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten  sein  sollte,  werden
den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Thätigkeit  nur  die
baaren  Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.  Die  Höhe  der  Remuneration
wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag
festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1883  nach  Nagabe  der  bisherigen  Grundsätze  zur
Vertheilung  gelangt  ist.

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