Erlaubnißscheint.
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Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Aufkünfte aus der gemeinschaftlichen
Fischereinutzung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht
erzielt, so ist derselbe durch Shätung der einzelnen Antheile am Fischwasser zu
ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1. und 2.) kann innerhalb der
größeren Genossenschaft (§. 9.) für einen Theil der Berechtigten eine engere Genossenschaft
zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser
gebildet werden. "
11.
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die
Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fichsange hinaus
betreiben will, muß mit einem nach Vorschäftr der folgenden Paragraphen ausgestellten
und beglaubigten Erlaubnißscheine versehen sein, welchen er bei Ausübung
der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen
des Aufsichtspersonals und der Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat.
K. 12.
Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheins sind nur der Fischereiberechtigte
und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt.
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bevirth.
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Genossenschaft
an die Stelle der einzelnen Berechtigten.
Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf ein oder mebrere bestimmt
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre
nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf die
Art und die Zahl der Fanggeräthe und die Zahl der beim Fischfange zu verwendenden
Fahrzeuge enthalten. +s
Fischerei- Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung und zwar:
1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen
Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berusenen enossenschaftsvorstand
9.),
2) für den Fischereibetrieb in den bbrigen Gewässern durch diejenige Ortspolizeibehörde,
in deren Bezirke der Aussteller wohnt.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaftliche
Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt wird, diejenigen Fischerei-Erlaubnißscheine,
welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen
Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem
zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischereigenossenschalt
ausgestellt sind.
K. 14.
Die Peglaubigung des Erlaubnißscheins bezieht sich nur auf die Unterschrift
des Ausstellers und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung desselben.
C. 15.