Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Erlaubnißscheint.

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Wird  über  den  Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Aufkünfte  aus  der  gemeinschaftlichen
  Fischereinutzung  eine  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht
erzielt,  so  ist  derselbe  durch  Shätung  der  einzelnen  Antheile  am  Fischwasser  zu
ermitteln.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das  Genossenschaftsstatut.

Unter  denselben  Voraussetzungen  (Ziffer  1.  und  2.)  kann  innerhalb  der
größeren  Genossenschaft  (§.  9.)  für  einen  Theil  der  Berechtigten  eine  engere  Genossenschaft
  zur  gemeinschaftlichen  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der  Fischwasser
  gebildet  werden.  "

11.

Wer  die  Fischerei  in  den  Revieren  anderer  Berechtigter  oder  über  die
Grenzen  der  eigenen  Berechtigung,  beziehungsweise  des  freien  Fichsange  hinaus
betreiben  will,  muß  mit  einem  nach  Vorschäftr  der  folgenden  Paragraphen  ausgestellten
  und  beglaubigten  Erlaubnißscheine  versehen  sein,  welchen  er  bei  Ausübung
  der  Fischerei  zu  seiner  Legitimation  stets  mit  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen
  des  Aufsichtspersonals  und  der  Lokalpolizeibeamten  vorzuzeigen  hat.

K.  12.

Zur  Ausstellung  eines  Erlaubnißscheins  sind  nur  der  Fischereiberechtigte
und  der  Fischereipächter  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Berechtigung  befugt.

Soweit  in  genossenschaftlichen  Revieren  eine  gemeinschaftliche  Bevirth.
schaftung  und  Nutzung  der  Fischwasser  stattfindet,  tritt  der  Vorstand  der  Genossenschaft
  an  die  Stelle  der  einzelnen  Berechtigten.

Der  Erlaubnißschein  muß  auf  die  Person,  auf  ein  oder  mebrere  bestimmt
bezeichnete  Gewässer  und  auf  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum  dreier  Jahre
nicht  überschreiten  darf,  lauten.  Er  kann  Beschränkungen  in  Beziehung  auf  die
Art  und  die  Zahl  der  Fanggeräthe  und  die  Zahl  der  beim  Fischfange  zu  verwendenden
  Fahrzeuge  enthalten.  +s

Fischerei-  Erlaubnißscheine  bedürfen  der  Beglaubigung  und  zwar:

1)  für  den  Fischereibetrieb  in  den  zu  genossenschaftlichen  Revieren  gehörigen
Gewässern  durch  den  zur  Handhabung  der  Fischereiaufsicht  berusenen  enossenschaftsvorstand
  9.),

2)  für  den  Fischereibetrieb  in  den  bbrigen  Gewässern  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Aussteller  wohnt.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind,  soweit  nicht  für  genossenschaftliche
  Reviere  durch  das  Statut  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  diejenigen  Fischerei-Erlaubnißscheine,
  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde,  von  einem  öffentlichen
Beamten  innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse,  einem  Gemeindevorstande  oder  dem
zur  Beglaubigung  der  Erlaubnißscheine  berufenen  Vorstande  einer  Fischereigenossenschalt
  ausgestellt  sind.

K.  14.

Die  Peglaubigung  des  Erlaubnißscheins  bezieht  sich  nur  auf  die  Unterschrift
  des  Ausstellers  und  enthält  kein  Anerkenntniß  für  die  Berechtigung  desselben.
C.  15.