Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Auch können von denselben Fischbehälter, welche in nicht geschlofsenen Ge- 
waäãssern ausgelegt find, jeder Zeit durchsucht werden. 
K. 48. 
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen 
oder verfolgt, so find die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, welche er 
bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In den nämlichen Fällen können die 
bei der Uebertretung gebrauchten Fischergeräthe und Fahrzeuge gepfändet werden. 
Diese der Einziehung nicht unterliegenden Olhensfäne ind dem nächsten 
Ortsvorstande auf Gsfahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu 
überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer der Höhe nach vom Ortsvorstande 
8 bestimmenden baaren Summe, welche dem Geldbetrage der etwa erfolgenden 
erurtheilung nebst den Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfand- 
stücks gleichkommt, zurückzugeben. Die Niederlegung kann bei dem Ortsvor- 
stande oder gerichtlich erfolgen. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht 
Tagen, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen 
Richters öffentlich versteigert werden. 
5. 49. 
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu Einer 
Woche wird bestraft: 
1) wer in den Fällen des 8. 11. bei Ausübung der Fischerei ohne einen 
nach Vorschrift der S#. 12. und 13. ausgestellen und beglaubigten Er- 
laubnißschein, oder ohne die im F. 16. vorgeschriebene Bescheinigung oder 
im Geltungsbereiche der Fischereiordnungen für die in der Provinz 
Pommern Keler enen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse 
vom 2. Juli 1859. und für den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. 
August 1865. ohne einen vorschriftsmäßig ausgestellten und bescheinigten 
Legitimationsschein (Willzettel, Fischzettel) betrofen wird (K. 18.) 
2) wer den Vorschriften im F. 19. zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene 
Kennzeichnung auslegt. 650 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aussichtsbehörde 
festgestellte ahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (§. 8.); 
2) wer einen Erlaubniß= oder Legitimationsschein unberechtigt ausstellt und 
aus Händen giebt (§. 12, und 18.); 
3) wer bei Auzübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern die im 
K 21. verbotenen Mittel anwendet; 
4) wer den Vorschriften im FH. 28. M#wiider ständige Fischereivorrichtungen 
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt oder denselben vorschriftswidrig 
eine größere als die nach F. 20. zulässige Ausdehnung giebt; 
5) wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (F. 30.) oder 
den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zu- 
wider handelt (S. 31.); 
(Xr. 8202 6) wer 
Strasbestimmungen
	        
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