Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Auch  können  von  denselben  Fischbehälter,  welche  in  nicht  geschlofsenen  Gewaäãssern
  ausgelegt  find,  jeder  Zeit  durchsucht  werden.

K.  48.

Wird  Jemand  bei  einer  Uebertretung  oder  gleich  nach  derselben  betroffen
oder  verfolgt,  so  find  die  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände,  welche  er
bei  sich  führt,  in  Beschlag  zu  nehmen.  In  den  nämlichen  Fällen  können  die
bei  der  Uebertretung  gebrauchten  Fischergeräthe  und  Fahrzeuge  gepfändet  werden.

Diese  der  Einziehung  nicht  unterliegenden  Olhensfäne  ind  dem  nächsten
Ortsvorstande  auf  Gsfahr  und  Kosten  des  Eigenthümers  zur  Aufbewahrung  zu
überliefern,  jedoch  gegen  Niederlegung  einer  der  Höhe  nach  vom  Ortsvorstande
8  bestimmenden  baaren  Summe,  welche  dem  Geldbetrage  der  etwa  erfolgenden

erurtheilung  nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung  oder  dem  Werthe  des  Pfandstücks
  gleichkommt,  zurückzugeben.  Die  Niederlegung  kann  bei  dem  Ortsvorstande
  oder  gerichtlich  erfolgen.  Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb  acht
Tagen,  so  kann  der  gepfändete  Gegenstand  auf  Verfügung  des  zuständigen
Richters  öffentlich  versteigert  werden.
5.  49.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft  bis  zu  Einer
Woche  wird  bestraft:

1)  wer  in  den  Fällen  des  8.  11.  bei  Ausübung  der  Fischerei  ohne  einen
nach  Vorschrift  der  S#.  12.  und  13.  ausgestellen  und  beglaubigten  Erlaubnißschein,
  oder  ohne  die  im  F.  16.  vorgeschriebene  Bescheinigung  oder
im  Geltungsbereiche  der  Fischereiordnungen  für  die  in  der  Provinz
Pommern  Keler  enen  Theile  der  Oder,  das  Haff  und  dessen  Ausflüsse
vom  2.  Juli  1859.  und  für  den  Regierungsbezirk  Stralsund  vom  30.
August  1865.  ohne  einen  vorschriftsmäßig  ausgestellten  und  bescheinigten
Legitimationsschein  (Willzettel,  Fischzettel)  betrofen  wird  (K.  18.)

2)  wer  den  Vorschriften  im  F.  19.  zuwider  Fischerzeuge  ohne  die  vorgeschriebene
Kennzeichnung  auslegt.  650

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1)  wer  als  Pächter  einer  Gemeindefischerei  die  von  der  Aussichtsbehörde
festgestellte  ahl  der  zulässigen  Fanggeräthe  überschreitet  (§.  8.);

2)  wer  einen  Erlaubniß=  oder  Legitimationsschein  unberechtigt  ausstellt  und
aus  Händen  giebt  (§.  12,  und  18.);

3)  wer  bei  Auzübung  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  die  im
K  21.  verbotenen  Mittel  anwendet;

4)  wer  den  Vorschriften  im  FH.  28.  M#wiider  ständige  Fischereivorrichtungen
nicht  rechtzeitig  wegräumt  oder  abstellt  oder  denselben  vorschriftswidrig
eine  größere  als  die  nach  F.  20.  zulässige  Ausdehnung  giebt;

5)  wer  in  Schonrevieren  verbotswidrig  die  Fischerei  ausübt  (F.  30.)  oder
den  zum  Schutze  derselben  erlassenen  reglementarischen  Vorschriften  zuwider
  handelt  (S.  31.);

(Xr.  8202  6)  wer

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