Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 260 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 16. Juni 1874. 
—i Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8224.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Staatsministeriums und des Finanzministeriums. Vom 10. Juli 1874. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen auf Grund der 88. 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kau- 
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz= Samml. S. 125.) 
was folgt: " 
. I. 
Die zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen und die Höhe der 
von denselben zu leistenden Amtskautionen ergeben sich aus der Anlage. Wo 
danach die Höhe der Kaution mit Rücksicht auf den Umfang oder die Bedeutung 
des Amtes verschieden bemessen oder wo dieselbe innerhalb gewisser Grenzen fest- 
zusetzen ist, wird die nähere Bestimmung durch den Verwaltungs-Chef gerroffer. 
Der Mindestbetrag der Kaution ist 50 Thlr., höhere Beträge müssen durch 50 
theilbar sein. #2 
Soweit für Beamte, denen die Verwaltung, die Annahme, die Auf- 
bewahrung oder der Transport von Geldern oder geldwerthen Gegenständen nur 
im Nebenamt obliegt, besondere Bestimmungen über die Kautionsleistung nicht 
gegeben sind, entscheidet der Verwaltungs-Chef, ob und welche Kaution von 
denselben nach Maßgabe des Gesetzes zu leisten ist. Die Höhe der Kaution darf 
in diesem Falle das Doppelte der 0 sen Nebenamt gewährten Vergütung nicht 
übersteigen. 
g. 3. 
Beamten, welche eine Kaution von 500 Thlr. oder weniger zu leisten 
ben, bei Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der 
aution nicht im Stande find, kann von dem Verwaltungs-Chef oder der von 
demselben zu beauftragenden Behörde ausnahmsweise gestattet werden, die Be- 
stellung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu be- 
wirken. Diese Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution 
und dürfen in keinem Falle sehelch weniger als 25 Thlr. betragen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Verwaltun 8-Chef bezichungsweis der 
von demselben zu beauftragenden Behäörde hinsichtlich solcher autiomepssichiigen 
Beamten zu, welche nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt 
zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.