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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.——
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums des
Innern und des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, S. sos. — Verord-
nung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst Carl Landesspitals zu Sigmaringen,
S. os. — Allerh. Erlaß, betreffend die Ueberweisung der bisher dem Ministerium des Innern
zuständig gewefenen Beaufsichtigung der landschaftlichen Kreditanstalten an das Ministerium für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, S. 310.
(Nr. 8233.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums des Innern und des Ministeriums für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten. Vom 17. August 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#.
verordnen auf Grund der §#§. 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die gau-
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz-Samml. S. 125.)
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern und des Ministeriums
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Kautionsleistung verpflichteten
Beamtenklassen und die Höhe der von denselben zu leistenden Amtskautionen
ergeben sich aus der Anlage.
Im Ulbrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli d. J.,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260.), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. August 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Achenbach.
Jahrgang 1874. (Nr. 8233) 45 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1874.