Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Der Betrieb auf der gemeinschaftlich benutzten Strecke wird lediglich 
nach den auf der Westphälischen Staats-Eisenbahn jeweilg geltenden 
Reglements und Dienstvorschriften gehandhabt, sofern nicht Abweichungen 
von dem Königlich Preußischen Handelsministerium gestattet werden. 
Das auf der gemeinschaftlich benutzten Strecke fungirende Fahrpersonal 
der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung hat den An- 
ordnungen der Westphälischen Eisenbahnverwaltung und ihrer Organe 
jederzeit unbedingte Folge zu leisten. 
8) Im Uebrigen werden sich über die spezielleren Modalitäten der Mit- 
benuhung die beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen verständigen, deren 
etwaige Meinungsverschiedenheiten durch das Königlich Preußische Handels- 
ministerium entschieden werden sollen. 
Artikel 16. 
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt für den Fall, daß sie die 
im vorstehenden Artikel vereinbarte Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove 
kündigen sollte, die Verpflichtung, der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
die Konzession zum Bau und Betriebe einer selbstständigen Eisenbahnverbindung 
zwischen Ihrhove und Leer unter den in den vorstehenden Artikeln 4. bis ein- 
schließlich 14. enthaltenen Bedingungen zu ertheilen. 
Artikel 17. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu Berlin vorgenommen 
werden. Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen 
Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung hrer Siegel 
unterzeichnet. 
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1874. 
(L. S.) Wilhelm Jordan. 
(L. S.) Hermann Duddenhausen. 
(L. S.) Adolf Scholz. 
(L. S.) Ernst Buresch. 
(L. S.) Günther Jansen. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations. 
Urkunden bewirkt worden. 
Schluß.
	        
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