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Artikel VII.
Die der Gesellschaft im Interesse der Militair-, Post= und Telegraphen--
verwaltung für das Preußische Staatsgebiet auferlegten Bedingungen sollen
auch für das Königlich Sächsische Staatsgebiet maßgebend sein. Insbesondere
soll die Gesellschaft verpflichtet sein, vom 1. Januar 1875. ab auf allen zu
ibrem Unternehmen gehörigen Strecken für die Beförderung von Truppen,
Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen diejenigen Normen und Sätze
in Anwendung zu bringen, welche auf den Preußischen Staatsbahnen jeweilig
Gültigkeit haben. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, mögen solche
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt wer-
den, soll die Gesellschaft einen Ersatz weder vom Preußischen oder Sachsischen
Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel VIII.
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe ihrer Gesetze.
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch ergehenden-
ändernden und ergänzenden Bestimmungen, alljährlich von dem Unternehmen
der Magdeburg= Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, einschließlich der
im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, eine Eisenbahnabgabe
erheben und von dieser Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung unter-
Mittheilung des Repartitionsplans denjenigen Theil abführen, welcher sich nach
dem Verhältniß berechnet, in welchem die Länge der auf Königlich Sächfischem
Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge des Eisenbahn-
Unternehmens steht, dessen Theil sie bildet.
Eine Heranziehung der Eisenbahngesellschaft zu anderweiten direkten Staats-
steuern wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht stattfinden, als
solches im Königreiche Preußen nicht geschieht und durch den der Königlich
Sächsischen Regierung zufallenden Antheil an der Eisenbahnabgabe die Grund-
steuer und Gewerbesteuer gedeckt wird, welche nach den Landeßgesetzen von der
im Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zur Erhebung kommen würde.
Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von der Gesellschaft,
welche die Konzession in Preußen ohne Auferlegung einer Konzessionsabgabe er-
halten hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben.
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigen-
thum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke an die
Königlich Preußische Regierung übergehen sollte (Artikel IX.).
Artikel IX.
Die Königlich Sächsische Regierung wird Sich der Magdeburg-Köthen-
Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft gegenüber das der Königlich Peußischn
Regierung für Ihr Gebiet bereits beiwohnende Recht sichern, die auf Königlich
Sächsischem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des
Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.
zu erwerben. Es soll jedoch ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in
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