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Artikel V.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Ex-
propriationsrecht verleihen.
Artikel VI.
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung
zugelassen werden.
Artikel VII.
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Leipzig-
Dresdener Eisenbahnkompagnie im Königreiche Sachsen belegen ist, soll das
gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bez auf alle Maß-
nahmen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung
und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung
der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens, die Emission von
Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des Reserve= und
Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874. für
die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (s. insbesondere §. 50.
Nr. 2., §. 57.) §. 58. Alinea 2.) §. 59. Alinea 7., §. 60. Nr. 6. Alinea 2.) —
betreffen, lediglich von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeübt werden.
Ingleichen soll die Festseung der Fahrpläne und die Genehmigung der
Transportpreise auch für die auf Königlich Preußischem Gebiete belegene Bahn-
strecke lediglich der Königlich Sächsischen Regierung zustehen. Es soll jedoch im
Personen- wie im Güterverkehr zwischen den beinerseitigen Unterthanen hinsicht-
lich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise kein Unter-
schied gemacht werden.
ie Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Sächsischen Re-
gierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks und eventuell für die
übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegen-
stände bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen.
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die stantlicen Hoheits-
und * ichtsrechte aus.
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober-
Aufsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen
eine Vasständigung unter Sich herbeiführen.
Der Känig ich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in
Preahen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Be-
hörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu
der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der kompetenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden
(Xr. 8240) ge-