Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel V. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Ex- 
propriationsrecht verleihen. 
Artikel VI. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. 
Artikel VII. 
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahnkompagnie im Königreiche Sachsen belegen ist, soll das 
gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bez auf alle Maß- 
nahmen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung 
und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung 
der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens, die Emission von 
Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des Reserve= und 
Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874. für 
die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (s. insbesondere §. 50. 
Nr. 2., §. 57.) §. 58. Alinea 2.) §. 59. Alinea 7., §. 60. Nr. 6. Alinea 2.) — 
betreffen, lediglich von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeübt werden. 
Ingleichen soll die Festseung der Fahrpläne und die Genehmigung der 
Transportpreise auch für die auf Königlich Preußischem Gebiete belegene Bahn- 
strecke lediglich der Königlich Sächsischen Regierung zustehen. Es soll jedoch im 
Personen- wie im Güterverkehr zwischen den beinerseitigen Unterthanen hinsicht- 
lich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise kein Unter- 
schied gemacht werden. 
ie Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Sächsischen Re- 
gierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks und eventuell für die 
übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegen- 
stände bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen. 
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die stantlicen Hoheits- 
und * ichtsrechte aus. 
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober- 
Aufsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen 
eine Vasständigung unter Sich herbeiführen. 
Der Känig ich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in 
Preahen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Be- 
hörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu 
der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten 
Einschreiten der kompetenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden 
(Xr. 8240) ge-
	        
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