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Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Köni ach #chsischen Gebiete, mögen solche vom Feinde aus-
ehen oder im Interesß der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Ge-
Fuschan- oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen oder
Sächsischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel XlII.
Gegenüber der Post- und Telegraphenverwaltung ist die Leipzig-Dresdener
Eisenbahnkompagnie bezüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke den Bestim-
mungen unterworfen, welche zu Gunsten dieser Verwaltungszweige vom Bundes-
rathe für die Staatseisenbahnen im früheren Norddeutschen Bundesgebiete er-
erlassen sind oder künftig erlassen werden.
Artikel XIII.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Königlich Sachsische
Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden Theils
der Eisen ahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach Elsterwerda erwerben
sollten, werden die beiden kontrahirenden Regierungen Sich über die zur Bei-
behaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der vorbezeichneten Bahn-
strecke easrderligen Maßregeln verständigen.
Artikel XIV.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und
beiderseits zur landesherrlichen Raiisstatien vorgelegt werden. Die Wsswechselung
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, am 26. August 1874.
(L. S.) Hermann Duddenhausen.
(L. S.) Rudolf von Charpentier.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati-
fikations. Urkunden bewirkt worden.
Johrzang 1874. (Nr. 8240—8241.) 51 Nr. 8241.)