Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Ausnahmen und Befreiungen. 
1) Gemuse und Früchte sind frei von Quai- und Treppengeld. 
2) Quantitäten bis zu # der sub Nr. 5. bis 9 genannten Stückzahl, Maaße 
und Gewichte sind frei von der Abgabe und Quantitäten zwischen # und 
dem vollen Maaße 2c. zahlen die Hälfte der obigen Ansätze. 
3) Alle Gegenstände und Artikel, welche für Staats= oder Reichsrechnung 
über Quais und Treppen befördert werden, sind von der Abgabe befreit. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Das Quais- und Treppengeld ist — auch wenn eine etwaige Ladung oder 
Löschung nur theilweise erfolgt — von sämmtlichen an Bord vorhandenen 
Waaren zu entrichten, jedoch nur einmal, wenn die Benutzung der Anlagen 
1) bei den mit Kartoffeln beladenen Schiffen nicht über 24 Stunden, 
2) bei anderen Schiffen — und zwar: 
a) bis zu 85 Kubikmeter Retto-Raumgehalt einschließlich — nicht über 
Zmmal 24 Stunden, 
b) von größerem Netto-Raumgehalt — nicht über diese Frist (ad a.) 
und einen Zuschlag von 24 Stunden für jede weiteren 21 Kubik- 
meter 
binaus dauert. Bei längerer Benutzung ist für jede, wenn auch nur begonnene 
Frist von gleicher Dauer die Abgabe besonders zu entrichten — und zwar min- 
destens in Höhe des für die erstmalige Frist zu entrichtenden Betrages. 
C. An Brückengeld wird entrichtet: 
für die Passage über die Dampfschiffsbrücken für einen 
bedeckten Reisewagen oder eine Kutschee.. 15 Sgr. — M. 
für eine Chaise oder anderen Wagen mit Verdeck4 12 — 
für einen zweispännigen Stuhl= oder Blockwagen. 9. — 
für einen einspännigen Wiggen 6 — 
und außerdem für jedes Pferd als Vorspan 3. — 
und für lebendes Vieh 
für ein Pferd, einen Ochsen, eine Kuh. .............. 3 — 
für ein Schwein, Kalb, Schaf — 9 
4 Endlich ist für den Transport schwerer Kaufmannsgüter und Frachtgüter 
uber die Dampfschiffsbrücken dieselbe Abgabe zu entrichten, welche wie nachstehend 
für das Aufwinden der Waaren durch die Stadtkrähne festgesetzt ist. 
Ausnahmen und Befreiungen. 
1) Fußgänger und alles tragbare Gepäck sind von der Abgabe befreit, eben- 
falls alle Gegenstinde K.) welche für Staats- oder Reichsrechnung über 
die Brücken befördert werden. 
2) Häu-
	        
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